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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierte Abtheilung: Briefe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Formulare von Briefen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Bittschreiben und Antworten darauf.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

180 Nr. 23. 1918. 
(Rücksfeite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt 
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf 
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) 
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der 
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem 
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urteil des 
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. 
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge- 
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtung! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken. 
nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des 
Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger 
Vernarbung der Impfstelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen 
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck 1 kommt für alle ersten Impfungen (§ 1 Ziffer 1 des Impf- 
gesetzes) zur Anwendung, durch die der gesetzlichen Pflicht genügt ist. « 
«an"iibrigen-ist.zuunterscheiden: 
1. war die Impfung beim ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen 
den Worten „zum . . . Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“ und 
zwischen den Worten „Male Erfolg"“ das Wort „mit“ einzuschalten; 
eist die Impfung zum dritten Male (5 3 des Impfgesetzes) wiederholt wor- 
den, so ist zwischen den Worten „zum ... Male“ das Wort „dritten“ 
und zwischen den Worten „Male .. . Erfolg“, je nachdem die Impfung 
erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder das Wort „ohne“ 
einzuschalten. 
##
	        

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