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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

657 
zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu pro- 
testiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten 
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen 
den Aussteller und die Indossanten verloren. 
Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung 
des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation 
am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes. 
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aus- 
steller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren vom Ver- 
falltage des Wechsels an gerechnet.) 
B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts. 
Die Darstellung, welche wir hier von dem deutschen Wechsel- 
recht geben, macht keinen Anspruch darauf, mit juridischer Schärfe 
die einzelnen Begriffe zu erörtern, oder einen Inbegriff alles 
dessen zu liefern, was auf diesem Gebiete des Rechtes zu be- 
achten ist; es wird hier weiter nichts bezweckt, als eine faß- 
liche Erklärung des Wesentlichsten aus dem Wechselrechte 
zu liefern, mit steter Hinweisung auf die Wechselordnung selbst. 
In einem Anhang sind die Ausdrücke erklärt, die im Wechsel- 
rechte gewöhnlich vorkommen, und dabei eingeschaltet, was etwa 
noch zu erwähnen für nothwendig befunden wurde. 
Wir beginnen mit der Begriffsbestimmung von dem, was 
ein Wechsel ist, da eine Darstellung des Gesetzes ohne Voraus- 
schickung der nöthigen Begriffe unverständlich wäre, und werden 
bei Gelegenheit der Erklärung der einzelnen Artikel auf die nur 
kurz gegebenen Begriffsbestimmungen zurückkommen. 
§ 1. Wechsel oder Wechselbrief neunt man ein das Wort 
Wechsel oder Wechselbrief enthaltendes schriftliches Versprechen, 
an eine darin benannte Person, eine gewisse Summe zu einer be- 
stimmten Zeit an einen bestimmten Ort entweder selbst zu zahlen 
oder durch einen Dritten zahlen zu lassen. Im ersten Falle heißt 
der Wechsel ein eigener (trockener); im zweiten Falle, wenn 
die Zahlung einem Andern aufgetragen worden, ein gezogener 
*) Bei den einfach nach Sicht lautenden eigenen Wechseln also beginn 
die — spätestens auf dem Ablauf der in Art. 31 normirten 
Frist. 
Der bayer. Sektetär. 42
	        

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