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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

740 
und bei Verhinderung seines Collegen durch Krankheit oder 
Urlaub allein, zu versehen. 
Bewerber wollen sich innerhalb vier Wochen persönlich bei 
dem Unterfertigten melden und ihre Zeugnisse vorlegen. 
Lonnersheim, 17. Aug. 1884. Paul Scheder, Bürgermstr. 
P. Einiges über die Buchführung. 
Wer nur irgend Ordnung in seinen Geld-Angelegenheiten 
haben und nicht in den Tag hinein leben will, gewöhne sich 
daran, seine Ausgaben und Einnahmen ordentlich zu buchen 
(aufzuschreiben). Bei Jemanden, der kein Geschäft hat, und 
dessen Kapitalien eben nicht so bedeutend sind, daß ihre Ver- 
waltung besondere Aufmerksamkeit verlangt, ist eine solche Buch- 
ung leicht und nimmt wenig Zeit weg. Man notirt sich auf 
der ersten Seite des Buches seine Kapitalien, sie etwa so ord- 
nend, wie sie in einer Inventur geordnet sein würden, und läßt 
einige Seiten Platz, um die etwaigen Veränderungen hierin 
nachzutragen. Dann notirt man sich eben so die Schulden. End- 
lich mache man jeden Abend Kasse, und notire, was man den 
Tag durch eingenommen und ausgegeben hat. Man kann dies 
entweder für alle einzelnen Posten thun oder nur die Gesammt- 
Tageseinnahme und Ausgabe verzeichnen. Ebenso stelle man 
jeden Monat die Einnahmen und Ausgaben des Monats, jedes 
Jahr die des ganzen Jahres zusammen. Bei einem Gewerbs- 
mann hingegen ist schon eine umfassendere Buchführung nöthig, 
indem in jedem gewerblichen Verkehr schon mancherlei Verhält- 
nisse vorkommen, die eine sorgsam geordnete, in's Einzelne gehende 
Aufschreibung verlangen. Diese Buchführung muß, wenn sie 
ihren Zweck erreichen soll, in der Hauptsache der kaufmännischen 
Buchführung nachgebildet sein, weßhalb diese in ihren Haupt- 
umrissen dargestellt werden soll. 
Die kaufmännische Buchführung geschieht entweder nach 
der einfachen oder nach der doppelten Buchhaltung. 
Das Charakteristische der doppelten Buchhaltung besteht da- 
rin, daß jeder Posten, sei er nun Ausgabe oder Einnahme, 
doppelt gebucht wird (daher der Name); nämlich jeder Posten 
wird erstens einen Gläubiger (Creditor), gut geschrieben und 
zwar demjenigen, welcher das in diesem Posten Genannte ge- 
leistet, gezahlt, geliefert hat; und zweitens wird derselbe Posten 
einem Schuldner (Debitor) zu Lasten geschrieben, und zwar dem- 
jenigen, der die Leistung, Zahlung, Lieferung empfangen hat. 
Durch diese doppelte Buchung ist die stete Controle über Nichtig-
	        

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