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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

756 
C. Depositenbanken. Giroverkehr. Cheks. 
Wie aus dem vorigen Kapitel ersichtlich ist, sind nur wenige 
Banken zur Noten-Ausgabe befugt; andere Banken müssen sich 
die zu ihrem Geschäftsbetrieb außer ihrem Grundkapital nöthigen 
Mittel im Wege des Depositengeschäfts, also durch Annahme 
fremder Gelder gegen Verzinsung, verschaffen. Wenn man sie 
als Depositenbanken bezeichnet, so ist das nicht so aufzufassen, 
als ob die Notenbanken sich nicht auch mit dem Depositenge- 
schäft befassen könnten — im Gegentheil, sondern es soll damit 
gesagt werden, daß den sog. Depositenbanken das Mittel der 
Notenausgabe nicht zu Gebote steht. Thatsächlich stehen die 
Hypothekenbanken mit letzteren auf gleicher Linie, denn auch sie 
arbeiten mit fremdem Geld, welches sie sich durch den Verkauf 
ihrer Pfandbriefe verschaffen — nur mit dem Unterschied, daß 
die Pfandbriefe, weil durch den Gläubiger nicht kündbar, höher 
verzinslich sind, als die, obendrein mit kurzer Rückzahlungsfrist, 
kündbaren Depositen. Was für Geschäfte mit dem durch Depo- 
siten oder Notenausgabe erlangten Geld gemacht werden, ist 
oben unter A angegeben; je nachdem nun die eine oder die 
andere Art von Geschäften vorwiegend betrieben wird, nennt 
man eine Bank Discontobank (wenn sie vorzüglich mit dem 
Discontiren von Wechseln sich befaßt), oder Girobank (wenn 
sie vorzüglich das Girogeschäft betreibt) u. s. w. 
Eine hervorragende Stellung unter den Depositenbanken 
Bayerns nimmt 
die königlich baperische Zank in Aürnberg 
ein, von deren Einrichtung und Geschäftskreis hier eine ge- 
drängte Schilderung folgt. 
Der Ursprung der königl. bayerischen Bank ist auf das. 
Jahr 1780 zurückzuführen, in welchem durch den Markgrafen 
Friedrich Karl Alexander von Ansbach-Bayreuth „der Hoch- 
fürstlich brandenburgische Hofbanko“ mit dem Sitz in Ansbach 
gemäß einem Ausschreiben der Bayreuther Amtshauptmannschaft 
d. d. Bayreuth den 4. Juli 1780 und einem in deutscher, fran- 
zösischer und italienischer Sprache abgefaßten Circulare vom 
10. Juli ds. Irs. begründet wurde. 
Diese Bank ging im Jahre 1792 mit der Markgrafschaft 
Ansbach-Bayreuth an die Krone Preußen über und führte von 
da an bis zum Jahre 1806 die Firma „königl. preußische Banko 
in Franken“. 
Im Jahre 1795 wurde ihr Sitz unter Zurücklassung eines 
Bureau in Ansbach nach Fürth verlegt.
	        

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