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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Depots.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

777 
b) Bei Depots ohne Werthangabe werden die Gebühren auf 
1¼ Jahr ½ Jahr 1 Jahr 
mit J& 3. 50 3 —□-v“ K. — JI 
berechnet, wenn das Depot den Raum von 2 Kubikfuß 
nicht übersteigt; für jeden weiteren Kubikfuß (25 Kubik- 
decimeter) erhöht sich die Grundtaxe um den Betrag von 
7. — Bei den Depots ad a) und b) wird aber als 
die geringste Depositengebühr der Betrag von 
4. — erhoben. — Für die Uebernahme der Vepots 
wird eine besondere Gebühr nicht berechuet. 
H. Die Versicherungsanstalten. 
Wenn eine größere Anzahl Menschen von dem gleichen 
Uebel bedroht ist, welches aber vorauesichtlich nur einzelm der- 
selben wirklich trifft, so liegt es nahe, daß dieselben sich gegen 
die Folgen des drohenden Unheils dadurch zu sichern suchen, 
daß sie durch verhältnißmäßig geringe Beiträge einen Fond 
schaffen, aus welchem eintretenden Falls den wirklich Betroffenen 
der erlittene Schaden thunlichst ersetzt wird; die Beiträge, die 
jeder Einzelne leistet, sind eine erträgliche Last, während der 
von dem Uebel Betroffene einen Schaden erleidet, welcher, wenn 
er ihm nicht ersetzt würde, ihn wirthschaftlich ruiniren oder doch 
sehr zurückwerfen würde. Auf dieser allgemeinen Erwägung 
fußen die verschiedenen Versicherungsgesellschaften, die sich nun 
je nach dem besonderen Uebel, gegen welches sie in der bezeich- 
neten Weise Sicherung gewähren sollen, verschieden gestalten, 
als z. B.: Feuerversicherungs-, Hagelversicherungs-, Viehver- 
sicherungs-, Transportversicherungs-, Lebensversicherungs-An- 
stalten 2c. Andererseits kann auch der Fond, aus welchem der 
Schadenersatz geleistet wird, auf verschiedene Art beschafft werden: 
entweder so, daß die hiefür während eines Jahres erforderliche 
Summe auf die sämmtlichen Versicherten ausgeschlagen wird, 
in welchem Fall der jährlich vom Einzelnen zu leistende Beitrag 
je nach dem Bedarf wechselt bezw., falls fixe Beiträge erhoben 
werden, je nach Bedarf Nachtragszahlung kommt oder Rück- 
zahlung eintritt (Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit); 
oder so, daß eine Anstalt, welche die Versicherung als Geschäft 
betreibt (gewöhnlich eine Aktiengesellschaft), von den Versicherten 
lediglich fixe Beiträge erhebt, wogegen sie sich verpflichtet, ein- 
tretenden Falls denselben den Schadensersatz in der bedungenen. 
Höhe zu leisten, in welchem Fall die Anstalt je nach den Um-
	        

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