Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Die Versicherungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Immobiliar-Feuerversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • 1. Immobiliar-Feuerversicherung.
  • 2. Mobiliar-Feuerversicherung.
  • 3. Hagelversicherung.
  • 4. Viehversicherung.
  • 5. Lebensversicherung.
  • 6. Rentenanstalten (Kaiser-Wilhelmspende).
  • 7. Aussteueranstalten.
  • 8. Sparkassen-Tontinen.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

779 
unterstellte Brandversicherungskammer (Sitz in München); Voll- 
zugsorgane derselben sind die Brandversicherungsinspektoren, 
deren in jedem Regierungsbezirk mehrere aufgestellt sind. Aus 
den regelmäßigen jährlichen Beiträgen wird ein Procent der 
Gesammtsumme zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner 
und ihrer Hinterbliebenen, sowie zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens verwendet, und in Jahren, welche einen Ueberschuß er- 
geben, kann eine derartige Verwendung bis zu 3 Procent der 
Gesammtsumme gehen. Die in das Brandversicherungswesen 
einschlagenden Gegenstände und Geschäfte werden alle tax= und 
stempelfrei behandelt. 
Es kann Jeder sein Gebäude versichern, so hoch er will; 
nur darf er nicht über das Schätzungsergebniß hinausgehen. 
Die Schätzung wird durch die Brandversicherungsinspektoren 
oder andere von der Brandversicherungskammer ausgestellte Sach- 
verständige vorgenommen. Der Antrag wird beim Brandver- 
sicherungsinspektor gestellt, der ihn der Brandversicherungs- 
kammer mit seinem Gutachten vorlegt; diese bescheidet den An- 
trag sofort. Gegen den Bescheid steht sowohl dem Antragsteller 
als der Gemeindebehörde das binnen 14 Tagen auszuübende 
Recht des Einspruchs zu, über welchen die Distriktsverwaltungs- 
behörde entscheidet, in deren Bezirk der Versicherungsgegenstand 
liegt; gegen deren Ausspruch steht dem Antragsteller, der Brand- 
versicherungskammer und der Gemeindebehörde das Recht der 
Berufung zu. — Der Beitrag, welchen ein Mitglied jährlich 
zu leisten hat, richtet sich nach der Größe der Versicherungs- 
summe und nach der Feuergefährlichkeit des versicherten Gegen- 
standes. Die Feuergefährlichkeit wird zunächst nach der Bauart 
bemessen, und in dieser Hinsicht sind die Gebäude in 4 Klassen 
getheilt: a. erste Klasse die massiven Gebäude mit harter 
Dachung; b. zweite Klasse die Gebäude von Stein= oder Lehm- 
stein-Fachwerk mit harter Dachung; c. dritte Klasse die 
Gebäude von Lehmsteckenwerk oder Holz mit harter Dachung, 
sowie die massiven Gebäude mit weicher Dachung; d. vierte 
Klasse alle übrigen Gebäude. Als harte Dachung wird eine 
Eindeckung betrachtet, welche ganz aus Stein oder Metall oder 
den durch Ministerialvorschrift diesen gleichgestellten Materialien 
besteht; jede andere gilt als weiche Dachung. Der von je 
100 Mk. der Versicherungssumme zu entrichtende Jahresbeitrag. 
ist in der Regel für Gebäude der ersten Klasse 10 Pfg., der 
zweiten 13, der dritten 20, der vierten 25 Pfg. In einigen 
Fällen aber erhöhen sich diese Beiträge, nämlich um 2 bis 100
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment