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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
J. Werthpapiere.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kauf- und Verkauf von Werthpapieren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • 1. Arten derselben, Verjährung, Heimzahlung, Amortisation.
  • 2. Werth und Preis der Werthpapiere.
  • 3. Das Kursblatt.
  • 4. Kauf- und Verkauf von Werthpapieren.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

826 
der Preis um das, was das Porto und die Provision des 
Frankfurter Geschäftsmannes ausmacht. 
K. Unser Münzwesen. 
Nachdem wir in Deutschland uns lange Zeit mit einem 
recht unerquicklichen Zustande des Münz- und besonders des 
Papiergeldwesens geschleppt hatten, ist nun im deutschen Reich 
das Münzwesen geordnet worden durch das Gesetz über die 
Ausprägung von Reichs-Goldmünzen vom 4. Dezember 1871, 
durch das Münzgefetz vom 9. Juli 1873 und durch das Gesetz 
über die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874. 
Kraft dieser Gesetze sind unsere Geldwerthzeichen theils Metall- 
geld, theils Papiergeld. Das Metallgeld zerfällt in 1. Gold- 
münzen, und zwar a. Doppelkronen zu 20 Mark, b. Kronen 
zu 10 Mark c. halbe Kronen zu 5 Mark; 2. Silbermünzen 
und zwar a. silberne Fünfmarkstücke, b. Zweimarkstücke, c. 
Markstücke, d. Fünfzigpfennigstücke, e. Zwanzigpfennigstücke; 3. 
Nickelmünzen, und zwar a. Zehnpfennigstücke, b. Fünfpfennig- 
stücke; 4. Kupfermünzen, und zwar a. Zweipfennigstücke, b. 
Einpfennigstücke. Von Münzen älteren Gepräges sind dermalen 
noch im Umlauf die deutschen Thalerstücke (auch die österreichi- 
schen Vereinsthaler aus der Zeit vor dem Jahr 1867), „welche 
3 Mark gelten, da wegen des stark gesunkenen Silberpreises 
einstweilen von ihrer Einziehung Abstand genommen wurde. 
An Papiergeld haben wir die Reichskassenscheine (von der Reichs- 
schuldenverwaltung ausgegeben) zu 5, 20 und 50 Mark; Papier-- 
geld der einzelnen deutschen Staaten gibt es dermalen nicht, das 
früher von denselben ausgegebene ist alles eingezogen worden. 
Ebensowenig gibt es besonderes Metallgeld der einzelnen deut 
schen Staaten. Die Reichsgoldmünzen sind so ausgeprägt, daß 
ein Pfund feinen Goldes 139½ Stücke Zehnmarkstücke gibt; 
da aber das Gold nicht rein, sondern mit Kupfer vermischt 
ausgeprägt wird, und zwar in einer Mischung von 9/10 Pfund. 
Gold auf 1/10 Pfund Kupfer, so wiegen 125,55 Zehnmarkstücke 
dieser Mischung ein Pfund. Von den Zwanzigmarkstücken gehen 
also 62,775, von den goldenen Fünfmarkstücken 251,1 Stück auf 
das Pfund. Da wir Goldwährung haben, so sind nur die 
Goldmünzen die eigentlichen Werthmesser; die anderen Münzen 
sind als Scheidemünzen unterwerthig nur zu dem Behuf aus- 
geprägt, um die kleineren Zahlungen zu vermitteln. Bei Aus- 
prägung von Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in
	        

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