Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

876 
Nur sechs Zehntel aller im vorigen Gesetz erwähnten Ge— 
bührensätze werden im Urkunden- und Wechselprozeß erhoben; 
fünf Zehntel, wenn es sich um ein Endurtheil über ein Arrest— 
gesuch oder um eine einstweilige Verfügung oder um die vorläufige 
Vollstreckbarkeit eines Urtheils oder um prozeßhindernde Ein- 
reden u. dgl. handelt; drei Zehntel, wenn es sich um Zulässig- 
keit einer Nebenintervention oder um Zwangsvollstreckung zur 
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen handelt. 
Im Mahnverfahren werden zwei Zehntel der vollen Ge- 
bühr für den Zahlungsbefehl und ein Zehntel derselben für 
den Vollstreckungsbefehl erhoben. Die übrigen Fälle, in welchen 
nur ein Theil der vollen Gebühr erhoben wird, lese man im 
Gesetze selbst nach. 
Für das durch den Gerichtschreiber an die Post gerichtete 
Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ist als Gerichtsgebühr 
die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zukommende 
Gebühr zu erheben, foferne nicht die Zustellung von Amtswegen 
(somit unentgeltlich) bewirkt wird; in letzterem Fall ist der 
Post für die Zustellung 30 Pf. zu entrichten. 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein 
Rechtsmittel zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt 
stattfand, so werden zwei Zehntel der treffenden Gebühr erhoben; 
gar keine Gebühr wird erhoben, wenn ein zur Terminbestimmung 
eingereichter Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurück- 
gezogen wird. In welchen Fällen sonst noch keine Gebühr er- 
hoben wird, lese man in § 47 des Gesetzes vom 18. Juni 1878 
und Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1881 nach. 
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze 
um ein Viertel, in der Revisionsinstanz um die Hälfte. 
2. Die Gebühren im Konkursverfahren 
werden nach denselben Sitzen erhoben, wie die im Civilprozeß. 
Wird der Konkurs durch Schlußvertheilung oder Zwangsver- 
leich beendigt oder wird das Verfahren eingestellt, so berechnen 
ch die zu erhebenden Gebührensätze aus dem Betrag der Schul- 
demmasse oder, wenn die Aktiomasse kleiner ist als dieselbe, aus 
dem Betrag der Aktivmasse. 
3. Die Gebühren in Strassachen 
bemessen sich nach der Höhe der rechtskräftig zuerkannten Strafe 
und zwar in folgenden Sätzen:
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment