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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

881 
Mark nicht übersteigt. Weitere Befreiungen siehe in Art. 233 
des Gesetzes. 
4. Von öffentlichen Ausspielungen, Verloosungen 
und Lotterien werden, wenn die Gewinne in Geld bestehen, 
10 Prozent, und wenn sie nicht in Geld bestehen, 5 Prozent 
als Gebühr an den Staat entrichtet; und zwar berechnet sich die 
Gebühr bei inländischen Unternehmungen aus dem Gesammtbetra 
der im Spielplan vorgesehenen Gewinne, bei ausländischen nach 
dem Neunwerth der einzelnen nach Bayern zum Zweck des Ab- 
satzes gelangenden Loose. Von der Gebühr sind frei Waaren- 
verloosungen zu ausschließlich milden oder frommen Zwecken, 
dann die sofort nach Ausgabe der Loose an einem öffentlichen 
Ort stattsindenden Ausspielungen von Eßwaaren oder sonstigen 
geringfügigen Gegenständen, deren Gesammtwerth 20 Mk. nicht 
übersteigt. — Auswärtige Loose werden nach Entrichtung der 
Gebühr abgestempelt. 
5. Inländische Renten= und Schuldverschreib- 
ungen, welche auf den Inhaber lauten (auch Interimsscheine) 
unterliegen einer Gebühr von 3 auf Tausend des Neunwerthes. 
Frei von der Gebührenpflicht sind alle vor dem Inkrafttreten 
des bayerischen Gebührengesetzes ausgestellten Renten= und Schuld- 
verschreibungen, dann die bayerischen Staatsschuldverschreibungen, 
die Obligationen der kgl. Bank und jene Schuldverschreibungen, 
welche unter Zinsgarantie des bayer. Staates ausgegeben werden. 
6. Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über 
Lebens= und Leibrenten-Versicherungen urnterliegen, 
soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige 
Personen beziehen, einer Gebühr von 2 vom Tausend der ver- 
sicherten Summe; bei einer auf bestimmte Zeit abgeschlossenen 
Lebensversicherung beträgt die Gebühr jährlich ein Zehntel vor- 
stehender Gebühr, keinesfalls aber mehr als 2 vom Tausend der 
versicherten Summe. Feuerversicherungsverträge, welche 
sich auf in Bayern befindliche Gegenstände oder auf bayerische 
Schiffe beziehen, unterliegen für jedes angefangene Jahr der 
Versicherungsdauer einer Gebühr von ½0 vom Tausend der ver- 
sicherten Summe; Prolongationen werden wie neue Verträge 
behandelt. Der Versicherte hat die Gebühr (Minimum hier aus- 
nahmsweise 10 Pf.) zu entrichten; die Versicherungsanstalten 
erheben sie von ihm und haben sie abzuliefern. Frei von der 
Gebühr sind a) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern 
gegen die bei dem Betrieb von Gewerben herbeigeführten Tödt- 
Der bayer. Sekretär. 56
	        

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