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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Skizze des Prozesses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • A. Skizze des Prozesses.
  • B. Formulare zu Klagen etc.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

II. Abtheilung. 
Eingaben an Gerichte. 
I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten. 
A. Skizze des Prozesses. 
SI. 
Wenn Jemand etwas nicht leistet, was er mir zu leisten 
schuldig ist, oder wenn er etwas thut oder sich herausnimmt, 
wodurch ich belästigt oder geschädigt werde und wozu er nicht 
befugt ist, so rufe ich — da in einem geordneten Staate die 
Selbsthülfe unzulässig ist — die Hilfe des Gerichts an. Nach 
der deutschen Civilproßordnung müssen die Parteien vor den 
Landgerichten und den höheren Gerichten ihre Sache durch 
Rechtsanwälte vertreten lassen; bei den Amtsgerichten hingegen 
können sie ihre Sache selbst anbringen und verfechten oder 
durch irgend welchen Bevollmächtigten führen lassen. Man muß 
daher, wenn man seine Sache selbst führen will — und dieser 
Fall ist hier in Betracht gezogen — vor Allem wissen, ob sie 
vor dem Amtsgericht verhandelt werden kann; denn nicht für 
alle Sachen ist dasselbe zuständig. 
Vor das Amtsgericht gehören: 
1) alle Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, 
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die 
Summe von 300 Mark nicht übersteigt (Früchte, 
Zinsen, Kosten nicht mit eingerechnet); 
2) alle Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern 
von Wohnungs= und anderen Räumen wegen Ueber- 
lassung, Benützung und Näumung derselben, sowie 
wegen Zurückhaltens der vom Miether in die Mieth- 
räume eingebrachten Sachen; 
3) alle Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Ge- 
sinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsicht-
	        

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