Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bazille_s_v_recht_wuerttemberg_1908
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Bazille, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1908
Scope:
369 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und staatsrechtliche Natur des Königreichs Württemberg.
  • 2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • 3. Abschnitt. Die Krone.
  • 4. Abschnitt. Der Landtag.
  • 5. Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • 6. Abschnitt. Die Kommunalverbände.
  • 7. Abschnitt. § 30. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. § 31. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • 9. Abschnitt. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten.
  • 10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
  • 11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • 12. Abschnitt. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 13. Abschnitt. Die Finanzverwaltung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

246 
sonalmatrikel für den württ. Erbadel fortzuführen 
hat. Die dem Ministerium untergeord- 
neten Zentralstellen und ihr Wirkungskreis 
sind in den folgenden Paragraphen dargestellt. 
III. Die 4 Kreisregierungen sind die Mittel- 
stellen zwischen dem Ministerium und den ÖOber- 
ämtern. Ihr Wirkungskreis beschränkt sich auf 
den Bereich eines Kreises (3, II). Ihre Zuständig- 
keit erstreckt sich auf sämtliche zum Departement 
des Innern gehörigen Gegenstände, soweit nicht 
die Zuständigkeit der Oberämter oder einer Zen- 
tralstelle begründet ist. Außerdem nehmen die 
Kreisregierungen in Unterordnung unter das Mi- 
nisterium des Kirchen- und Schulwesens an der 
staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des ört- 
lichen Kirchenvermögens und der örtlichen kirch- 
lichen Stiftungen sowie auf Grund besonderen 
Auftrags an der staatlichen Aufsicht über einzelne 
religiöse Genossenschaften teil. Die Erledigung 
dieser Geschäfte erfolgt regelmäßig im Bureau- 
weg; doch ist für eine Reihe von Angelegenheiten 
kollegiale Erledigung vorgeschrieben. Den Kreis- 
regierungen ist die erforderliche Zahl technischer 
Hilfsbeamter beigegeben. Sie führen innerhalb 
ihres Geschäftskreises die Aufsicht über die Ver- 
waltung der ihnen unterstellten Oberämter sowie 
der in ihren Kreisen vorhandenen staatlichen 
Arbeitshäuser. Endlich sind die Kreisregierungen 
Verwaltungsgerichtel. Instanz (vgl.835). 
IV. Die 64 Oberämter (einschließlich der 
Stadtdirektion Stuttgart), deren Verwaltung jetzt 
hauptsächlich durch die Bezirksordnung geregelt 
ist, sind als unterste staatliche Instanz der inneren 
Verwaltung den 4Kreisregierungen untergeordnet. 
Jedes Oberamt wird durch einen Oberamtmann 
als Amtsvorstand verwaltet; demselben ist die 
erforderliche Zahl höherer und niederer Beamten
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment