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Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

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Bibliographic data

Contents: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

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Monograph

Persistent identifier:
bazille_verfassungen_1906
Title:
Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.
Subtitle:
Reichs- und Landesstaatsrecht.
Author:
Bazille, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Ernst Heinrich Moritz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Abschnitt. Die Organisation der konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Staatsbehörden und die Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.
  • Cover
  • Abb.: Otto von Bismarck.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorwort.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • 2. Abschnitt. Das Deutsche Reich und die Einzelstaaten.
  • 3. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Reichs (Land und Volk).
  • 4. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reichs und der deutschen Einzelstaaten im allgemeinen.
  • 5. Abschnitt. Die Organisation der konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • 1. Kapitel. Die Krone.
  • 2. Kapitel. Der Landtag.
  • 3. Kapitel. Die Staatsbehörden und die Kommunalverbände.
  • 6. Abschnitt. Die Organisation des Reichs. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. Die Schutzgebiete.
  • 7. Abschnitt. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. Die Verwaltung im Reich und in den Einzelstaaten.
  • Alphabetisches Sachregister.
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Full text

8 38. Bevölkerung und Behörden. 151 
dem die Behörden zueinander stehen; man spricht von den 
Behörden, erster, zweiter usw., letzter Instanz. Es ist unzu— 
lässig, eine Instanz zu übergehen; man darf nicht die 2. 
Instanz anrufen, ehe die 1. Instanz entschieden hat oder 
gegen die Entscheidungen der 1. Instanz die 3. Instanz 
unter Umgehung der 2. anrufen. Wer 1., 2. usw. Instanz 
ist, ist in den Gesetzen bestimmt. Wenn die letzte In— 
stanz entschieden hat, bleibt nichts mehr übrig als zu ge— 
horchen. 
Ist man mit der Entscheidung oder Verfügung einer 
Behörde nicht zufrieden, so kann man die Hilfe der nächst— 
vorgesetzten Behörde in verschiedener Form (durch Ergreifung 
eines Rechtsmittels, wie man sagt) anrufen. Bald 
sprechen die Gesetze von Beschwerde, bald von Rekurs, bald 
von Berufung, bald von Revision. Gegen Strafverfügungen 
von Polizeibehörden ist ferner der Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung zugelassen. Will man sich an die Behörde, 
welche die Verfügung erlassen hat, selbst wenden, so ge— 
schieht dies entweder als Vorstellung oder als Antrag (Bitte, 
Gesuch) auf Zurücknahme der Verfügung. Für die Er- 
greifung der Rechtsmittel sind häufig Formen und Fristen 
vorgeschrieben; ein Rechtsmittel, das sich bezüglich der 
Formen oder Fristen verfehlt, wird als unzulässig ab- 
gewiesen. 
Keine übergeordnete Stellung haben die Behörden im 
privatrechtlichen Verkehr mit den Bürgern, z. B. beim 
Kauf oder Verkauf von Gegenständen; hier haben die Be- 
hörden dieselbe Stellung wie ein Privatmann.
	        

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