Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bazille_verfassungen_1906
Title:
Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.
Subtitle:
Reichs- und Landesstaatsrecht.
Author:
Bazille, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Ernst Heinrich Moritz
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Reichs (Land und Volk).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.
  • Cover
  • Abb.: Otto von Bismarck.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorwort.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • 2. Abschnitt. Das Deutsche Reich und die Einzelstaaten.
  • 3. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Reichs (Land und Volk).
  • 4. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reichs und der deutschen Einzelstaaten im allgemeinen.
  • 5. Abschnitt. Die Organisation der konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • 1. Kapitel. Die Krone.
  • 2. Kapitel. Der Landtag.
  • 3. Kapitel. Die Staatsbehörden und die Kommunalverbände.
  • 6. Abschnitt. Die Organisation des Reichs. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. Die Schutzgebiete.
  • 7. Abschnitt. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. Die Verwaltung im Reich und in den Einzelstaaten.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

§ 9. Reichsgebiet und Staatsgebiet. 47 
der Gebietshoheit bezeichnet. Die positive Seite der Ge- 
bietshoheit besteht in der unbeschränkten Befugnis des 
Staates, das Gebiet für die staatlichen Zwecke zu verwenden, 
darüber zu schalten und zu walten. Alles, was innerhalb 
der Staatsgrenzen sich befindet, ist der Staatsgewalt unter- 
worfen, Sachen wie Menschen. 
Für die Bezeichnung der Staatsgewalt zum Volk ist 
der Begriff Personalhoheit (vom lateinischen Wort 
persona — Person; Personalhoheit also = Hoheit, Herrsch- 
befugnis über die Personen) aufgestellt worden. Der Inhalt 
der Personalhoheit ist der Satz, daß die Staatsangehörigen 
ihrer Staatsgewalt untertan sind, ob sie nun im Staatsgebiet 
wohnen oder nicht. 
Nach dem Grundsatz der Gebietshoheit (Territorial- 
hoheit) sind alle im Staatsgebiet sich befindlichen Personen 
und Sachen der Staatsgewalt unterworfen, auch die Aus- 
länder. Von diesem Grundsatz gibt es indessen Ausnahmen, 
welche als Vorrecht aufzufassen sind. So unterliegen z. B. 
die in Deutschland wohnenden Gesandten auswärtiger Staa- 
ten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Der zusammen- 
fassende Ausdruck für diese Ausnahmen ist Exterritoriali- 
tät (vom lateinischen territorium = Gebiet und ex — 
ausgenommen vom; Erxterritorialität also —= der Zustand 
des Ausgenommenseins von der auf das Verweilen im 
Staatsgebiet sich gründenden Herrschaft des Staats). Die 
Frage, inwieweit die Gebietshoheit, d. h. also die Staatsge- 
walt in ihrer Beziehung auf das Gebiet, dem Reich und 
inwieweit sie den Einzelstaaten zusteht, läßt sich nur dahin 
beantworten: Insoweit die Zuständigkeit des Reichs reicht, 
hat es die Gebietshoheit am ganzen Reichsgebiet; insoweit 
dagegen die Zuständigkeit den Einzelstaaten verblieben ist, 
haben diese die Gebietshoheit an ihrem Staatsgebiet (über 
das Verhältnis der Reichszuständigkeit zu der Zuständigkeit 
der Einzelstaaten vergl. 8§ 6, III). Daraus ergeben sich für
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment