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Staatsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
beer_regenbogenbuch_1915
Title:
Das Regenbogen-Buch - Die europäischen Kriegsverhandlungen.
Author:
Beer, Max
Place of publication:
Bern
Publisher:
Ferdinand Wyss
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
Scope:
407 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die maßgebenden Dokumente, chronologisch und sinngemäß zusammengestellt, übersetzt und erläutert.

Chapter

Title:
Liste der Dokumente
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Title:
Aus dem Gelbbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht des Königreichs Bayern.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Schriften und Quellensammlungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Kapitel. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts.
  • II. Kapitel. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zur Verfassungsurkunde von 1818.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Der Herrscher.
  • II. Kapitel. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • III. Kapitel. Der Landtag.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • V. Kapitel. Der Staatsdienst.
  • Dritter Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • I. Kapitel. Gesetz und Verordnung.
  • II. Kapitel. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • III. Kapitel. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzrecht.
  • I. Kapitel. Der König als Inhaber des Staatsvermögens.
  • II. Kapitel. Der König als Inhaber der Finanzgewalt.
  • III. Kapitel. Das Budget.
  • Anhang. Stiftungen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • I. Kapitel. Die Gemeindeverfassung und ihre geschichtliche Entwicklung.
  • II. Kapitel. Die Ortsgemeinden.
  • III. Kapitel. Die Distriktsgemeinden.
  • IV. Kapitel. Die Kreisgemeinden.
  • Sechster Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das physische Leben.
  • III. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Titel. Allgemeiner Teil.
  • 2. Titel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf die einzelnen Erwerbszweige.
  • § 108. Die Landwirtschaft.
  • § 109. Die Viehzucht.
  • § 110. Die Forstwirtschaft.
  • § 111. Jagd und Fischerei.
  • § 112. Der Bergbau.
  • § 113. Handel und Gewerbe.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebenter Abschnitt. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 131. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achter Abschnitt. Das Heerwesen.
  • § 132. Geschichtliche Entwicklung der bayerischen Heeresgesetzgebung.
  • § 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche.
  • Sachregister.
  • Neuerscheinungen im Verlag Mohr (Paul Sieberk)

Full text

328 Secchster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 113. 
kreise wahrzunehmen und die ihnen besonders übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. Mit 
ihrer Zustimmung kann ihnen die Verwaltung oder die Aussicht über die Verwaltung von 
Anstalten und Einrichtungen übertragen werden, die zur Förderung des Handels, der In- 
dustrie und der Gewerbe bestehen. Zu diesen Anstalten gehören insbesondere die Börsen 
(§ 107 oben). Ferner obliegt ihnen die Erstattung eines Jahresberichtes an das Mini- 
sterium „über die Verhältnisse und Bedürfnisse des Handels, der Industrie und der Ge- 
werbe“. Sie stehen im Verkehre mit den Bezirksgremien?). 
Jede Handels= und Gewerbekammer besteht aus zwei Abteilungen, der Handels- 
kammer für Handel und Industrie, und der Gewerbekammer für die übrigen Gewerbe. 
Die Abteilungen haben mindestens vier Mitglieder, die am Sitze der Kammer gewählt 
werden 2), und auswärtige Mitglieder (Abteilungsvorsitzende der Gremien). 
Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte erneuert. 
Das Staatsministerium des Innern kann mit königlicher Genehmigung die Handels- 
und Gewerbekammern auflösen und deren neue Bildung anordnen. 
Jede Abteilung der Handels= und Gewerbekammer wählt aus ihrer Mitte durch 
einfache Stimmenmehrheit ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vor- 
sitzende der Handelsabteilung ist zugleich Vorstand der Handels= und Gewerbekammer. 
Diese Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Die Handels= und Gewerbekammer wählt sich einen fachwissenschaftlich gebildeten 
Sekretär, der nicht Mitglied der Kammer ist, und das erforderliche Hilfspersonal ). 
Den Bezirksgremien liegt die Förderung und Vertretung der gewerblichen, 
industriellen und Handelsinteressen ihrer Bezirke in ähnlicher Weise ob, wie den Handels- 
und Gewerbekammern in Ansehung des Regierungsbezirkes. 
Die Bezirksgremien sollen regelmäßig gleich den Kammern zwei Abteilungen haben; 
jedoch ist auch die Bildung nur einer Abteilung zulässig. Ihre Einrichtung entspricht 
jener der Kammern. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind nach §#§ 103 ff. 
der Reichsgewerbeordnung (Gesetz vom 26. Juli 1897, R.-G.-Bl. S. 663)") Hand- 
1) Ueber die Bestellung von Handelsmäklern und Sensalen Meber VI S. 638. § 6 der 
Zuständigkeitsordnung vom 24. Dez. 1899. Vgl. auch Bek. vom 27. Dez. 1900 (G.V.Bl. 1901 
S. 6) über die Handelsregister. 
2) Wahlberechtigt zur Handelsabteilung sind alle Personen, die am Kammersitze ein Gewerbe 
treiben, das zur Gewerbesteuer angelegt ist, und als Inhaber oder persönlich haftende Teilhaber 
der Firma im Handelsregister eingetragen sind, Apotheker ausgenommen; ferner die Vorstands- 
mitglieder von A-ktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, welche Handelsgeschäfte 
treiben, sofern erstere am Rammersitze wohnen und letztere daselbst ihren Geschäftssitz haben. Wahl- 
berechtigt zur Gewerbeabteilung sind alle übrigen Personen, welche am Kammersitze ein selbständiges 
Gewerbe treiben und an Gewerbesteuer (je nach der Ortsbevölkerung bis 4000, bis 20 000, über 
20 000 Seelen) 3, 4 oder 5 Mark entrichten. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten männlichen Geschlechts, welche das 30. Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben, im Regierungsbezirke wohnen und die Wahlfähigkeit drei Jahre (jetzt oder früher) 
besessen haben. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und richterlich ausgesprochene Beschränkung in 
der Verfügung über das Vermögen schließen von der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aus. 
Direkte Wahl unter Leitung eines Kommissärs der Kreieregierung für die beiden Kategorien 
getrennt. Zwischenwahlen durch Kooptation. Ablehnung und bezw. Rücktritt statthaft bei Wieder- 
wahl, wegen zurückgelegten 60. Jahres und erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkcit, sonst 
nur mit Genehmigung der Kammer „aus triftigen Gründen“ (§ 7). 
3) Nach § 14 ernennt die Kreisregierung für jede RKammer einen k. Kommissär, der berech- 
tigt ist, an den Sitzungen teilzunehmen und jeder Zeit das Wort zu verlangen. 
Die Kosten der Handels= und Gewerbekammern werden durch Zuschüsse aus Kreis= und 
Zentralfonds und durch Beiträge der Wahlberechtigten, im Bedürfnisfalle auch der Bezirksgremien 
gedeckt. Näheres §§ 9—13 der M.O., deren Revision in Aussicht steht. 
4) Hiezu Zuständigkeits V. O. vom 29. Okt. 1897 (G. . Bl. S. 355) und Min.Bek. vom 11. 
Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1000); G. Rohmer, die Handwerkernovelle, München 1898.
	        

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