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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Kriegswirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die wirtschaftlichen Veränderungen beim Übergang von der Friedens- zur Kriegswirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Die Arbeitskräfte und ihre Verteilung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • A. Volks- und weltwirtschaftliche Voraussetzungen.
  • B. Die Kriegswirtschaft.
  • I. Die wirtschaftlichen Veränderungen beim Übergang von der Friedens- zur Kriegswirtschaft.
  • a. Die Arbeitskräfte und ihre Verteilung.
  • b. Die allgemeine Einschränkung des Verbrauchs.
  • c. Die Einschränkung der Fabrikation.
  • d. Die Erhöhung der Preise und die Kreditverhältnisse.
  • II. Die Eingriffe der Staatsregierung.
  • III. Die Deckung des militärischen Bedarfs und die Volkswirtschaft.
  • IV. Die Vermehrung der Arbeitsgelegenheit.
  • V. Die privatwirtschaftliche Organisation der Kriegswirtschaft.
  • VI. Die wirtschaftliche Lage der großen Industrien.
  • C. Der Staat und die Einzelperson in der Kriegswirtschaft.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

V. Krieg, Gewerbe und Handel 110 
stattfinden, da hier nur eine geringe Anzahl von Existenzen von der Aufrecht- 
erhaltung des Betriebes wirtschaftlich abbängt. Die Folgen der Einziehung 
eines einzelnen sind infolgedessen für die Gesamtwirtschaft bei weitem 
weniger nachteilig. Es ist hier auch leichter möglich, z. B. für den Meister 
Ersatz zu schaffen, und wenn es auch nur so geschieht, daß ein sachkundiger 
Freund vertretungsweise die Überwachung des durch den Krieg immerhbin 
eingeschränkten Geschäftes übernimmt. Nberall finden sich ältere Fach- 
genossen, die eine solche Tätigkeit bereitwillig übernehmen, sofern nicht die 
Innung, wie in vielen KFällen gescheben ist, für den Fortbetrieb des Ge- 
schäftes sorgt. 
All dies trifft auch vielfach für den kleinen und mittleren selbständigen 
Kaufmann zu. Auch die Einziehung der Handlungsgehilfen, Verkäufer 
usw. hat in vielen Fällen für die Hrivatwirtschaft keine weiteren unlieb- 
samen Folgen gehabt, da aus dem Heer der freigesetzten Arbeitskräfte ge- 
eigneter Ersatz zu finden war, soweit dieser bei dem zunächst sehr eingeschränk- 
ten Geschäftsverkehr überhaupt erforderlich war. Besonders empfindlich 
hingegen war vielfach die Schädigung, die die Einziebung von Hersonen 
aus den freien Berufen, z. B. von Arzten, Anwälten, sowie auch von Staats- 
und Gemeindebeamten entstand. Hier konnte nur in beschränktem Umfange 
für unmittelbaren Ersatz gesorgt werden, und es blieb in vielen Fällen nichts 
anderes übrig, als daß die dabeimgebliebenen Berufsgenossen die Arbeit 
der Eingezogenen übernabmen und für eine geregelte Dertretung sorgten. 
Hierbei mußten sich selbstverständlich die wirtschaftlichen Interessen des ein- 
zelnen gelegentlich Einschränkungen gefallen lassen. In den freien Berufen 
ließ sich ferner mit einigem Erfolge durch Dermittlungsstellen Abbilfe schaffen, 
so daß es wenigstens einigermaßen gelang, den oft gerade jetzt in erhöhtem 
Maße Rat und Hilfe hbeischenden Ansprüchen der Bevölkerung gerecht zu 
werden. 
Weniger, als es anfangs schien, ist die Landwirtschaft durch die Ein- 
ziehung der jugendkräftigen Arbeiter betroffen worden, da die Ernte zum 
Teil bereits eingebracht war, als der Ruf zu den Fahnen erging. Außerdem 
war es hier möglich, durch Guzug von Hilfskräften aus ländlichen Kreisen, 
insbesondere von Frauen, Mädchen und Schulpflichtigen, weniastens vor- 
übergehend ausreichenden Ersatz zu schaffen. In den kleinbäuerlichen Be- 
trieben unterstützten sich die Stellenbesitzer gegenseitig. 
Bekanntlich spielen die Wanderarbeiter in der deutschen Landwirt- 
schaft, und zwar vornehmlich in den Großbetrieben, eine bedeutende Rolle. 
Hier hat man es u. a. mit vielen tausend Russen zu tun, welche nach den 
bisherigen gesetzlichen BZestimmungen regelmäßig für die Wintermonate 
Deutschland zu verlassen hatten. Diese Fremden bildeten natürlich nach 
Kriegsausbruch eine nicht unerbebliche Gefahr. Sie wurden deshalb sogleich 
als Gefangene unter militärische Bedeckung gestellt und bei der Derrichtung 
ihrer Arbeiten von der Außenwelt so gut wie abgeschnitten. Weiter ordnete 
man an, daß die Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren den Winter über 
am Ort ihrer bishberigen Arbeitsstelle zu verbleiben haben. Anderseits 
verpflichtete ein besonderes Gesetz die Arbeitgeber, sie unter Anrechnung
	        

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