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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Access restriction

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
  • 1.--4. Grundbegriffe (Kapital, Kredit, Banken, Wechsel usw.).
  • 5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
  • 10.--15. Die Reichsbank (Organisation, Notendeckung, Wochenausweis, Goldbestand).
  • 16.--17. Der internationale Zahlungsausgleich (Devisen, Goldausfuhr usw.).
  • B. Die Veränderungen der Geld- und Kreditwirtschaft im Kriege.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

176 Georg Bernhard 
vorangegangenen Gesetzes betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen 
vom 4. Dezember 1871 werden aus einem l#ilogramm feinen Goldes 
150 ½ Doppelkronenstücke oder 270 Kronenstücke geprägt. In Wirklichkeit 
wiegen unsere Sehnmarkstücke in unabgegriffenem Gustande mehr als *50 kg. 
Denn Gold allein ist in der Hrägung zu weich für den Dauerverkehr. Deshalb 
ist den Goldmünzen Kupfer im Verhältnis * beigemischt. Mithin wiegt 
ein Zehnmarkstück E— * 
markstücke ein Gewicht von einem Kilogramm haben. 
Die deutsche Währung versucht also, genau ebenso wie alle andern 
Goldwährungen, das Ideal zu erreichen, daß der innere Wert der wäh- 
rungsmünze dem Werte gleichkommt, den der Staat durch seinen Präge- 
stempel bestimmt. Die Doraussetzung jeder Goldwährung ist, daß Gold 
nicht im Hreise schwankt, wie die anderen Metalle, so daß dadurch der 
Wert der Hauptmünze des TLandes eine ideale innere Stetigkeit aufzu- 
weisen hat. Diese Stetigkeit ist allerdings künstlich herbeigeführt und be- 
ruht im Grunde auf einer Täuschung. Denn an und für sich ist Gold eine 
Ware wie jede andere auch, die grundsätzlich natürlich in ihrer Hreisbestim- 
mung allen Wertschwankungen ausgesetzt ist, die durch den Wechsel von An- 
gebot und Wachfrage auf dem Markte bedingt werden. Aber durch die Tat- 
sache, daß Gold internationales Münzmetall ist, sind praktisch die preisbilden- 
den Gesetze für diese Ware ausgeschaltet. Beispiel: Jedermann, der ein 
Uilogramm feinen Goldes besitzt, ist in der Lage, gegen Sahlung einer ganz 
geringen Hrägegebühr von 5 Mark sich durch irgendeine deutsche Münze 
aus diesem Kilogramm Gold 270 Stück deutsche Reichskronen im Werte von 
je 10 M. ausprägen zu lassen. ebhmen wir nun einmal an, durch irgendein 
Ereignis, z. B. dadurch, daß kolossale Goldmengen auf den Markt kommen, 
würde irgendwie der Marktpreis des Goldes gedrückt werden, so würde so- 
fort alle Welt Gold aufkaufen und ausprägen lassen. Man würde auf diese 
Weise das etwa zu niedrigerem Hreise gekaufte Gold stets mit 2700 M. 
verwerten können. Die praktische Folge davon ist natürlich, daß Gold eben 
nicht wesentlich im Hreis zurückgehen kann. Umgekehrt würde, sowie die 
Ware Gold auf dem Markte durch irgendwelches Ereignis erheblich im 
preise stiege, jedermann seine Goldmünzen einschmelzen und zu dem höheren 
Dreise als Gold auf dem Markte verkaufen. Die Folge davon ist wieder, daß 
Gold auch nicht über ein gewisses Maß steigen kann. Das Gebeimnis der 
Dreisstetigkeit des Goldes liegt daher nicht etwa in seiner inneren Ratur, 
nicht darin, daß Gold eine Ware von ganz besonderer Eigenart ist, sondern 
lediglich darin, daß Gold Münzmetall ist und daß daher im Grunde Gold 
nur an Gold gemessen werden kann. Und da jede Größe bekanntlich 
sich selber gleich ist, d. b. da — auf die deutschen Währungsverhältnisse über- 
tragen — 1 kg feinen Goldes immer 270 Sehnmarkstücke gilt und 270 Sehn- 
markstücke gleich 2700 M. sind, so muß der Wert eines Kilogramms feinen 
Goldes unverändert 2700 M. bleiben. 
  
kg = 3,08 g, so daß also rund 251 Sehn-
	        

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