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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
  • 1.--4. Grundbegriffe (Kapital, Kredit, Banken, Wechsel usw.).
  • 5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
  • 10.--15. Die Reichsbank (Organisation, Notendeckung, Wochenausweis, Goldbestand).
  • 16.--17. Der internationale Zahlungsausgleich (Devisen, Goldausfuhr usw.).
  • B. Die Veränderungen der Geld- und Kreditwirtschaft im Kriege.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

VII. Krieg, Geld und Kredit 177 
7. Nun kann jedoch der Verkehr in der Praxis nicht mit Goldmünzen 
allein auskommen. Der Verkehr braucht sogenanntes Kleingeld. Gerade 
weil Gold aber ein verhältnismäßig kostbares Metall ist, sind kleinere Münzen 
als Zehnmarkstücke aus Gold nur schwer herzustellen. Je kostbarer ein Metall 
ist, desto weniger ist es in Kleingeld teilbar. Das deutsche Münzgesetz sah 
ursprünglich auch die Ausprägung von Goldstücken im Werte von 5 M. vor. 
Schon diese Halbierung des Sehnmarkstückes aber hat sich im Laufe der Jahre 
als so unpraktisch und schwierig erwiesen, daß die weitere Ausprägung von 
Fünfmarkstücken in Deutschland schließlich eingestellt wurde und daß man 
die bereits geprägten Stücke allmählich wieder einzog. Man muß sich also 
zur Herstellung des Kleingeldes bei der Goldwährung minderwertigerer 
Metalle bedienen. Die deutsche Währung sieht daher neben den Goldmünzen 
Silbermünzen (5-,5-, 2-, 1= und ½-Ml.-Stücke), Rickelmünzen 25-, 10-, 5f.- 
Stücke) und TKupfermünzen (2-und 1-HPf.-Stücke) vor. Diese Münzen aus 
minderwertigem Metall heißen, weil sie bestimmt sind, größere Beträge in 
kleine zu teilen (scheiden), Scheidemünzen. Man braucht Silbermünzen 
nur bis zum Betrage von 20 M. und Nickel= und TKupfermünzen nur bis 
zum Betrage von 1 M. in Sahlung zu nehmen. Weshalb? Die Silbermark 
ist nach dem Ausweis des Hrägestempels gleich dem zehnten Teil der Gold- 
krone. Infolge des verhältnismäßig niedrigen Silberpreises aber entspricht 
der innere Wert der Mark keineswegs ihrem Hrägewert. Es kann daher 
nicht jedermann, wie das bei Gold der Fall ist, sich aus einem Kilogramm 
feinen Silbers 200 Einmarkstücke prägen lassen. Wäre das erlaubt, so würde 
das ein sehr schönes Geschäft für die Staatsbürger sein. Denn das kilo- 
gramm feinen Silbers kostet augenblicklich (keinen Londoner Silberkurs von 
22⅝ d. und einen fingierten Wechselkurs für Anschaffungen auf London 
via Holland von 20,60 M. pro gerechnet) selbst in der jetzigen abnormen 
Seit nur rund 71,50 M., so daß man also gegen Sahlung von 71,50 M. 200 
Einmarkstücke prägen lassen und dafür einen Gewinn von 128,50 M. ein- 
heimsen könnte. Daher darf nur der Staat Silbermünzen ausprägen. 
Da der Staat nun bei jedem Markstück, das er prägt, etwa 70 Pf. am 
Minderwert des Silbers verdient, so liegt natürlich für eine gewissenlose 
Finanzverwaltung die Dersuchung nahe, möglichst viel Geld dadurch zu 
verdienen, daß sie soviel wie möglich Silbermünzen ausprägt Deshalb 
sieht die Münzverfassung nicht bloß vor, daß das Hublikum nur in einem 
beschränkten Betrage Silbermünzen in Sahlung zu nebhmen braucht, sondern 
sie bestimmt auch gleichzeitig das Höchstmaß dessen, was an Silbermünzen 
ausgegeben werden darf. Da nun das Scheidegeld hauptsächlich den 
Bedarf der Wirtschaft an Kleingeld zu decken hat, so ist durch die deutsche 
Münzgesetzgebung ein bestimmter Betrag pro Kopf (augenblicklich 20 M.) 
der Bevölkerung für die Ausprägung von Silbermünzen als höchstmaß vor- 
geseheen worden. Die neueste Gesetzgebung") hat zu einem besonderen Sweck 
den Reichskanzler ermächtigt, außer der pro Kopf begrenzten Ausprägung 
  
— *) Heses über Anderung im Finanzwesen vom 3. Juli o15 Reichsgesetzblatt 
S. 521 66. 
Staatsbürgerl. Belehrungen in der Kriegszeit. 12
	        

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