Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • A. Unsere Geld- und Kreditwirtschaft im Frieden.
  • 1.--4. Grundbegriffe (Kapital, Kredit, Banken, Wechsel usw.).
  • 5.--9. Zahlungsmittel (Geld, Scheck, Banknoten, Giroverkehr).
  • 10.--15. Die Reichsbank (Organisation, Notendeckung, Wochenausweis, Goldbestand).
  • 16.--17. Der internationale Zahlungsausgleich (Devisen, Goldausfuhr usw.).
  • B. Die Veränderungen der Geld- und Kreditwirtschaft im Kriege.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

178 Georg Bernhard 
von Silbermünzen noch eine einmalige außerordentliche Ausprägung bis zur 
Höhe von 120 Millionen Mark vorzunehmen. Am Ende März 1914 
waren an Silbermünzen insgesamt rund 1159 Millionen Mark, d. h. bei einer 
Bevölkerung von etwa 65 Millionen 17,82 M. pro Kopf der Bevölkerung 
im Umlauf. Dazu kamen Nickel-- und Kupfermünzen im Gesamtbetrage 
von rund 132 Millionen, so daß also minderwertige Münzen im Betrage 
von insgesamt noch nicht ganz 19 M. pro Kopf der Bevölkerung am ge- 
nannten Termine im Umlauf waren. 
Besteht schon bei Silber-, Nickel- und Kupfermünzen eine erhebliche 
Differenz zwischen ihrem inneren Wert und ihrem staatlichen Hräge- 
wert, so ist diese Differenz natürlich beim Hapiergeld ganz besonders er- 
heblich, denn Hapier wird dadurch selbstredend nicht wertvoller, als es sonst 
ist, daß es vom Staat mit einem Geldwertaufdruck versehen wird. Ist schon 
das Silbergeld von dem Dertrauen getragen, das man dem Staat entgegen- 
bringt, so ist das vollends beim Papiergeld der Fall. Die Wissenschaft be- 
zeichnet daher diese Geldsorte auch als Kreditgeld. Tatfsächlich stellt 
das Papiergeld eine Art von unverzinslichem Darlehen dar, das der 
Bürger dem Staat gibt. Bei der Ausgabe von Papiergeld muß erst recht eine 
obere Grenze für die Ausgabe durch den Staat festgesetzt werden. Die deut— 
schen Währungsgesetze bestimmen, daß die sogenannten Reichskassenscheine, 
die das deutsche Staatspapiergeld darstellen, nur in Höhe von insgesamt 
240 Millionen Mark in Umlauf gesetzt werden dürfen. Die Reichskassenscheine 
lauten über 5 und 10 M. und werden bei allen Kassen des Reiches und 
sämtlicher Bundesstaaten in Zahlung genommen und von der Reichshaupt- 
kasse für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld 
eingelöst“). Dagegen ist kein Hrivatmann in normalen Seiten gezwungen, 
dieses Reichspapiergeld in Gahlung zu nebhmen. 
8. Währungsgeld, Hapiergeld und Scheidemünze gemeinsam genügen 
aber noch nicht, um den komplizierten Mechanismus der modernen Kredit- 
wirtschaft so funktionieren zu lassen, wie es wünschenswert erscheint. Ich habe 
oben gezeigt, daß das Geld das allgemeine Tauschmittel ist, das man in jedes 
wirtschaftliche Gut umsetzen kann und in das sich letzten Endes schließlich 
wieder jedes wirtschaftliche Gut umsetzt. Der Hreis einer Ware ist, rein 
volkswirtschaftlich theoretisch betrachtet, der Ausdruck des Derhältnisses, 
in dem der Wert der betreffenden Mare zum Werte aller anderen Waren 
steht. Durch die Existenz eines allgemein gültigen Durchschnittes aber wird 
der kapitalistische Mechanismus außerordentlich vereinfacht, denn nunmehr 
kann man den Hreis jeder Ware in Geld ausdrücken, d. h. all die viel- 
gestaltigen [ertverhältnisse werden reduziert auf das Derhältnis des Wertes 
der betreffenden WMare zum allgemein gültigen Tauschmittel. Dabei 
braucht das Geld aber nicht selbst in die Erscheinung zu treten. Es wird 
nicht etwa bei jedem Kauf oder Derkauf, bei jedem Darlehen bar auf den 
Tisch gezahlt, sondern es besteht oft nur in der Dorstellung, gewissermaßen 
als Rechnungseinheit. Es brauchen daher weder das gesamte Dermögen eines 
  
*) §5 des Gesetzes betreffend Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment