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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der Einfluß des Krieges auf das Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • A. Der deutsche Staatsbürger im Schutze des Rechts.
  • B. Der Einfluß des Krieges auf das Recht.
  • I. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • a. Form.
  • b. Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • c. Mobilmachung und Kriegserklärung.
  • II. Einfluß des Kriegszustandes auf das Bürgerliche Recht.
  • C. Das Kriegsrecht.
  • D. Das Kriegsvölkerrecht.
  • E. Schluß.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

VIII. Krieg und Recht 219 
3. Ein Beispiel der Ubernahme der Verwaltung durch die Militär— 
behörde gibt die folgende Bekanntmachung des Oberbefehlshabers 
in den Marken für die Stadt Berlin und Hrovinz Brandenburg vom 
51. Juli 1014 (Kriegsgerichte sind für Berlin nicht eingerichtet, DrD U. Art. 2 
ist nicht außer Kraft gesetzt). 
„Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Hrovinz Brandenburg 
der Kriegszustand erklärt. 
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über. 
Mit Zezug hierauf setze ich hiermit die Artikel 5, 6, 27, 28, 20, 50 und 36 der 
verfassungsurkunde vom 51. Januar 1850 in dem in Kriegszustand erklärten Bezirk 
bis auf weitere Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: 
a) Die Sivilverwaltungs= und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funk- 
tionen, HKaben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 
b) Baussuchungen und Derhaftungen können von den dazu berechtigten Be- 
hörden und Beamten zu jeder Seit vorgenommen werden. 
c) Alle Fremden, welche über den Sweck ihres Aufenthaltes sich nicht gehörig 
ausweisen können, haben im Falle der Aufforderung durch die Grtspolizei- 
behörde den in Kriegszustand erklärten BZezirk binnen 24 Stunden zu ver- 
assen. 
d) ei verkauf von Waffen, Hulver und Sprengmitteln an Gidilpersonen 
ist verboten. Sivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen 
von mir oder der GOrtspolizeibehörde ausdrücklich gestattet ist. Wer sich mit 
Besien betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubnis zu haben, wird sofort ent- 
waffnet. 
e) Wegen der Derpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen 
Aufläufen verursachten Schadens verweise ich auf das Gesetz vom 11. März 
1850 (Gesetzsamml. S. 100).“7) 
c. Mit der Erklärung des Kriegszustandes nicht zu ver- 
wechseln ist: 
1. die Mobilmachung, d. h. die durch den Kaiser als obersten Kriegs- 
herrn (für Bayern durch den König von Bapern) zu erlassende Anordnung 
der kriegsbereiten Aufstellung des Heeres und der Marine (Kaiserliche Der- 
ordnung vom 1. August 1014; veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger, 
nicht wie die Erklärung des Kriegszustandes im Zeichsgesetzblatt: „Ich 
bestimme hiermit: Das Deutsche Heer und die Kaiserliche Marine sind 
nach Maßgabe des Mobilmachungsplans für das Deutsche Heer und die 
Kaiserliche Marine kriegsbereit aufzustellen. Der 2. August jol# wird als 
erster Mobilmachungstag festgesetzt“); 
  
c) zu dem Derbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Be- 
sreiung eines Gefangenen oder zu anderen, 5 8 vorgesehenen Derbrechen, 
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder 
d) Hersonen des Soldatenstandes zu Derbrechen gegen die Subordination oder 
Dergehungen gegen die militärische Sucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*) Tach diesem Gesetz haftet bei Beschädigung von Hersonen oder Sachen gelegent- 
lich einer Jusammenrottung die Gemeinde in deren Bezirk die Schädigungen erfolgt 
sind. Mach einer Derordnung vom 17. August 1835 kann die Gemeinde auf alle Teil-- 
nehmer an der strafbaren Handlung und sogar auf bloße SFuschauer zurückgreifen, die 
sich beim Einschreiten von Holizei oder Militär noch nicht entfernt hatten.
	        

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