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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das Kriegsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kriegsnotrecht zum Schutze der Kriegsteilnehmer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Kriegsteilnehmer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • A. Der deutsche Staatsbürger im Schutze des Rechts.
  • B. Der Einfluß des Krieges auf das Recht.
  • C. Das Kriegsrecht.
  • I. Rechtliche Grundlagen.
  • II. Kriegsnotrecht zum Schutze der Allgemeinheit.
  • II. Kriegsnotrecht zum Schutze der Kriegsteilnehmer.
  • a. Kriegsteilnehmer.
  • b. Prozeßvorschriften.
  • c. Vollstreckungsvorschriften.
  • d. Konkursvorschriften.
  • e. Verjährungsvorschriften.
  • IV. Schutzmaßregeln gegen das Ausland.
  • D. Das Kriegsvölkerrecht.
  • E. Schluß.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

228 Ed. Heilfron 
a. Kriegsteilnehmer 
sind Personen, die 
1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufes zu den 
mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- 
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der 
Armierung begriffenen Festung gehören, 
2. dienstlich aus Anlaß der Kriegführung des Reichs sich im Aus- 
lande aufhalten, 
5. als Kriegsgefangene oder Geiseln sich in der Gewalt des Feindes 
befinden. 
Die österreichisch-ungarische Heeresmacht ist der deutschen in dieser 
Beziehung gleichgestellt (Bek. d. Bundesrats v. 22. OPtober 1014). 
b. Drozeßvorschriften. 
Gegen Kriegsteilnehmer sind zwar Klagen zulässig; es wird aber jedes 
bei einem ordentlichen, Gewerbe= oder Kaufmannsgericht anhängige PDrozeß- 
verfahren unterbrochen, ohne daß es eines Antrags oder Gerichtsbeschlusses 
bedarf. Eine Unterbrechung tritt nur dann nicht ein, wenn der Kriegs- 
teilnehmer durch einen Hrozeßbevollmächtigten vertreten ist oder einen 
anderen, zur Wahrnehmung seiner Rechte berufenen Dertreter hat; auf 
Antrag des Dertreters hat das Hrozeßgericht jedoch auch hier die Aus- 
setzung des Derfahrens anzuordnen. Gegen den Willen eines Kriegsteil- 
nehmers kann daher kein Hrozeß fortgesetzt werden. Es kann z. B. ein 
Räumungsanspruch weder gegen einen Kriegsteilnebmer noch gegen seine 
Ehefrau und Familie durchgeführt werden, auch nicht, wenn die Frau den 
Mietvertrag mitunterzeichnet hatte. Denn es könnte zwar gegen sie das 
Verfahren bis zum Urteil fortgesetzt werden; eine Vollstreckung wäre aber 
unmöglich, da eine solche nur beim Dorliegen eines Dollstreckungstitels 
auch gegen den Ehemann zulässig ist. 
c. Dollstreckungsvorschriften. 
Gegen HMriegsteilnehmer ist wegen privatrechtlicher und wegen 
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Steuern, Gerichtskosten), falls ein 
rechtsgültiger Dollstreckungstitel (z. BS. vor dem Kriege) erlangt ist, die 
Swangsvollstreckung zwar zulässig, aber dahin beschränkt, daß 
1. bei beweglichen Sachen die Hfändung gestattet ist, nicht aber 
die Dersteigerung (außer bei dem Derderben ausgesetzten Gegen- 
ständen); 
2. bei unbeweglichen Sachen SZwangsverwaltung zulässig ist, 
nicht aber Swangsversteigerung. 
Diese Zeschränkungen finden auch Anwendung auf Swangsvoll- 
streckungen in das Dermögen der Ebefrauen und minderjährigen Kinder 
von Kriegsteilnehmern, insoweit die Swangsvollstreckung in das Der- 
waltungs= und Mutznießungsrecht des Ehemannes oder der Eltern ein- 
greifen würde. Ist also z. B. eine Ehefrau wegen eines vor der Ehe 
aufgenommenen Darlehns zur Sahlung von 300 M. und der Ehemann
	        

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