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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Mietshilfe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • I. Die Träger der Kriegshilfe.
  • II. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer.
  • III. Fürsorge für Arbeitslose.
  • IV. Mietshilfe.
  • V. Sonstige Kriegshilfe.
  • VI. Fortführung sozialer Friedensaufgaben.
  • VII. Fürsorge für die Geflüchteten.
  • VIII. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

254 Felix Clauß 
wie auf anderen Gebieten die überraschende, für die Gesundheit unseres 
ganzen Wirtschaftslebens aber deutlich sprechende Tatsache gezeigt, daß 
abgesehen von den auch ohne die Kriegswirkung schon schwankenden Exi- 
stenzen das Kreditbedürfnis bei weitem nicht so ausgedehnt ist, wie man 
anfangs angenommen hatte. 
Besonderes Interesse bieten hierbei die Maßnahmen der Hausbesitzer- 
vereinigungen, weil diese in Friedenszeiten nur allzuoft als die Vertreter 
des rücksichtslosesten Hausbesitzerstandpunkts gelten, und das geradezu 
vorbildliche Vorgehen beispielsweise des Münchener Grund- und Haus— 
besitzervereins muß deshalb um so wertvoller erscheinen. Bei aller Wahrung 
seines Rechtsstandpunktes erklärt es dieser Derein in einem Aufruf an seine 
Mitglieder für selbstredend, daß dem minderbemittelten Wehrpflichtigen, 
wenn er vom Kriege zurückkommt und seine ganze Familie in Mietsschulden 
gestürzt sieht, mit einer bloßen Stundung der Miete herzlich wenig gedient 
sei und daß hier eine wirksamere Hilfe platzgreifen müsse; deshalb müsse 
in diesen Seiten allgemeiner Opferpflicht die Organisation des Hausbesitzes 
mit an erster Stelle stehen und zu diesem Swecke eine energische Hilfstätig- 
keit entfalten, die sowohl den zahlungsunfähigen Mietern wie den wirt- 
schaftlich schwachen Bausbesitzern zugute komme. 
Matürlich gibt es auch unter den Hausbesitzern bedenkliche Elemente, 
die sich nicht gescheut haben, Frauen von Kriegsteilnehmern und erwerbslose 
Sahlungsunfähige zu drangsalieren. Hier haben aber schneidige militärische 
Oberbefehlshaber mit energischer Hand den bedrängten Mietern beige- 
standen und ihnen dadurch weitgehenden Mietsschutz gewährt — Maß- 
nahmen, die nicht zuletzt zur Dopularität der Militärgewalt in der jetzigen 
Seit wesentlich mit beigetragen haben. 
Die Schwierigkeit bei der Mietshbilfe besteht hauptsächlich darin, zu- 
nächst einmal in jedem einzelnen Kalle klarzustellen, ob und wieviel 
der Mieter von der Miete selbst bezahlen, welchen Mietsnachlaß der Haus- 
wirt gewähren kann, ohne daß er sich der Gefahr des wirtschaftlichen Ruins 
aussetzt, und welche bare Mietshilfe von dritter Seite aufgebracht werden 
muß, damit ein Ausgleich der beiderseitigen Interessen überhaupt möglich 
wird. Tkachdem hierfür in vielen Gemeinden bereits freiwillige Schieds- 
einrichtungen getroffen worden waren, ist durch eine Bundesratsverordnung 
vom 15. Dezember 1014 den TLandeszentralbehörden die Möglichkeit gegeben 
worden, solchen gemeindlichen und gemeinnützigen Anstalten (Einigungs- 
ämtern), die mit der Aufgabe betraut sind, zwischen Mietern und Der- 
mietern oder zwischen Hppothekenschuldnern und Hppothekengläubigern 
zum Sweck eines billigen Ausgleichs der Interessen zu vermitteln, bestimmte 
Befugnisse zu verleihen, vor allem das Recht, die genannten Hersonen zum 
Erscheinen vor dem Einigungsamte und zur wahrheitsgemäßen Auskunfts- 
erteilung über die hier in Betracht kommenden Fragen zu zwingen; 
auch die Gerichte müssen bei Mietsstreitigkeiten und Hypothekenklagen das 
Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich hören. Hiermit hat unsere 
Regierung einen neuen sehr bedeutungsvollen Schritt auf dem Wege getan, 
unter Einsetzung der staatlichen Autorität in die Interessensphäre des ein-
	        

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