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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Mietshilfe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • I. Die Träger der Kriegshilfe.
  • II. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer.
  • III. Fürsorge für Arbeitslose.
  • IV. Mietshilfe.
  • V. Sonstige Kriegshilfe.
  • VI. Fortführung sozialer Friedensaufgaben.
  • VII. Fürsorge für die Geflüchteten.
  • VIII. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

IX. Kriegshilfe 255 
zelnen Staatsbürgers einzugreifen — zum Wohle des sozialen Friedens, 
damit zugleich aber im wohlverstandenen Interesse des einzelnen wie der 
Allgemeinheit. Denn das neue Einigungsverfahren gibt die unbedingte 
Gewähr dafür, daß die wahren wirtschaftlichen Derhältnisse von Mieter und 
Vermieter in jedem einzelnen Falle klargestellt werden und daß die unmittel- 
baren Mietsunterstützungen in die richtigen Hände kommen. 
Da das größte Interesse sowohl an der Erhaltung eines steuerkräftigen 
Hausbesitzerstandes sowie daran, daß in der jetzigen Seit die Obdachlosig- 
keit nicht vergrößert wird, naturgemäß die Gemeinden haben, so sind sie 
es auch, die bei weitem am häufigsten die unmittelbaren Mietsunter- 
stützungen aufbringen, wobei sie fast immer einen Machlaß an der Miete 
seitens des Dermieters zur Voraussetzung für die städtische Zeihilfe machen. 
Die Sahlung der Mietsbeihilfen erfolgt entweder an die Unterstützungs- 
bedürftigen oder unmittelbar an den Hauswirt. 
Welche Summen hier in Betracht kommen, sei wiederum an dem Bei- 
spiel von Berlin gezeigt, weil hier zweifellos die größten Schwierigkeiten 
zu überwinden waren und weil nach einer alten Erfahrung derlei Unter- 
stützungsaktionen sich auch in kleineren Gemeinden anstandslos durch- 
führen lassen, wenn sie erst einmal in der Großstadt praktisch erprobt sind. 
In Berlin gelten für die Frauen von Kriegsteilnehmern, deren Sahl Ende De— 
zember etwa 82 000 betrug, folgende Höchstsätze: für Frauen ohne Kinder 15 M., 
Frauen mit einem l#ind 12,50 M., mit zwei Uindern 10 M., mit drei Kindern 7,50 M., 
mit vier Kindern 5 M.; Frauen mit mehr als vier Kindern erhalten nur ausnahms- 
weise Unterstützung.) Doraussetzung für die Gewährung der städtischen Beihilfe ist ein 
angemessenes Entgegenkommen des Dermieters. Mehr als die halbe Monatsmiete 
darf der städtische Suschuß nicht betragen. Die hierfür aufgewendeten Kosten haben 
im Januar die Summe von 500 000 M. bereits überschritten. Auch die Arbeits= und 
Erwerbslosen erhalten entsprechende Unterstützungen, wobei den aus Mitteln der 
Landesversicherungsanstalt Unterstützten, die seit mindestens vier Wochen arbeitslos 
sind, diese Unterstützung um 25 v. B. als Mietsunterstützung erhöht wird. 
Diejenigen Grundbesitzer, die hiernach auf einen Teil der Miete ver- 
zichten müssen, tragen mithin zu den Lasten des Krieges bei, während die 
Hausbesitzer, deren Mieter auch während des Krieges zahlungsfähig bleiben, 
ebenso wie diejenigen, die ein Grundstück allein bewohnen, von der durch 
den KRrieg bedingten Mot des Grunbdbesitzes nicht betroffen werden. 
Ebenso verhält es sich im allgemeinen mit den Hppothekengläubigern. Es 
fehlt deshalb auch, und zwar gerade mit Rücksicht auf das weitgebende Mono- 
pol unseres städtischen Grundbesitzes, nicht an Dorschlägen, sowohl den ge- 
sicherten Grundbesitz als auch den gesicherten Realkredit zur Mietsbilfe 
heranzuziehen — Dorschläge, die zurzeit noch ihrer Derwirklichung harren. 
V. Sonstige Kriegshilfe. 
In den bisherigen Ausführungen ist bereits mehrfach darauf hinge- 
wiesen worden, daß in sehr vielen Gemeinden neben den unmittelbaren 
Kriegs= oder Arbeitslosenunterstützungen und den Mietsbilfen Tatural- 
  
Z„ *) Der Ausgleich wird hier dadurch geschaffen, daß die Kriegsunterstützung für 
jedes Kind besonders gewährt wird (ogl. S. 246 Anmerkung).
	        

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