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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Fortführung sozialer Friedensaufgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • I. Die Träger der Kriegshilfe.
  • II. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer.
  • III. Fürsorge für Arbeitslose.
  • IV. Mietshilfe.
  • V. Sonstige Kriegshilfe.
  • VI. Fortführung sozialer Friedensaufgaben.
  • VII. Fürsorge für die Geflüchteten.
  • VIII. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

258 Felix Clauß 
deshalb durch eins der Notgesetze vom 4. August vorgesehen, daß die Kranken- 
kassen nur die NRegelleistungen zu gewähren brauchen und die Beiträge 
erhöhen können; auch wurde die eben erst eingeführte und noch nicht einmal 
überall durchgeführte Krankenversicherung der ZBausgewerbetreiben- 
den wieder außer Kraft gesetzt. So, glaubte man, würde unsere Sozialver= 
sicherung die schwere Zelastung durch den Krieg überstehen können. Aber 
nun trat das Wunderbare ein, daß bei allen Kassen die Sahl der erwerbs- 
unfähig Kranken vom Beginn des Krieges ab stark zurückging: die Menschen 
hatten keine Zeit, an sich und ihre kleinen Schmerzen zu denken, und die 
opferwillige Stimmung der Kriegszeit äußerte sich bei der breiten Schicht 
der TLTeichtkranken mit in dem Entschluß, in dieser schweren Seit die Kassen 
wegen Tappalien nicht in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen hat noch 
nicht einmal die Zälfte der Kassen von den ihnen verliehenen Befugnissen 
Gebrauch gemacht, auch haben viele Kassen auf Grund besonderer orts- 
statutarischer Regelung die Krankenversicherung der HBausgewerbetreibenden 
fortgeführt, und alle Kassen zahlen anstandslos denjenigen Mitgliedern, 
die beim Ausrücken ins Feld freiwillige Mitglieder der Kasse geblieben sind, 
im Falle ihrer Derwundung Krankengeld und, falls sie auf dem Felde der 
Ehre bleiben, den Angehörigen Sterbegeld. 
Durch die freiwillige Weiterversicherung von Kriegsteilnehmern 
in ihren bisherigen Kassen bleibt vor allem auch ihren Angehörigen der 
Anspruch auf Familienhilfe gewahrt, und deshalb zahlen viele Arbeitgeber 
für ihre Arbeiter oder auch die Gemeinden für alle im Felde stehenden 
Gemeindeangehörigen die Dersicherungsbeiträge weiter (vereinzelt geschieht 
dies auch mit Hilfe der VDersicherungsanstalten). Da aber trotzdem noch 
Tausende von Kriegerfrauen übrig bleiben, für die besonders im Falle ihrer 
RAiederkunft nicht gesorgt ist, hat die reichsgesetzliche Krankenfürsorge eine 
direkte Weiterbildung durch Schaffung der sogenannten „Reichswochen- 
hbilfe“ erfahren, vor allem damit den Shemännern, die jetzt nicht selbst für 
ihre Frauen in deren schwerer Stunde sorgen können, die Sorge um Wohl 
und Bestand ihrer Familie nach Möglichkeit erleichtert wird. Deshalb 
wird jeder Frau, deren Mann während des Krieges dem Reiche Kriegs-, 
Sanitäts= oder ähnliche Dienste leistet und zum Kreise der gegen Krankheit 
versicherten Hersonen gehört, neben einem Beitrag zu den Entbindungs- 
kosten HBebammen= oder Arzthilfe bei der Entbindung oder bei etwaigen 
Schwangerschaftsbeschwerden geleistet und für 8§ Wochen Wochengeld (täglich 
1 M.) und bis zu 12 Wochen Stillgeld (täglich 50 Pf.) gezahlt. Die Kosten 
für diese Reichswochenhilfe trägt das Reich, während die HBilfe selbst durch 
Dermittlung der reichsgesetzlichen Krankenkassen geleistet wird. Der Kosten- 
aufwand hierfür wird auf etwa 2 Millionen Mark für jeden Monat seiner 
Geltung geschätzt und aus den 200 Millionen Mark bestritten, die vom 
Reichstag am 2. Dezember für die Kriegswohlfahrtspflege im allgemeinen 
bewilligt worden sind. Noch weitergehende Krankenhilfe gewähren ein- 
zelne für diesen Sweck besonders ins Leben gerufene Kassen, z. B. die Stutt- 
garter Kriegsunterstützungskasse und eine aus Mitteln der Landesver- 
sicherungsanstalt Gldenburg hierfür geschaffene Einrichtung.
	        

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