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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_1_1915
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Krieg. Von Lic. Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • II. Unser Heer. Von E. Karwiese, Major im Kriegsministerium.
  • III. Unsere Marine. Von Graf E. Reventlow.
  • IV. Krieg und Volksernährung. Von Professor Dr. Hermann Schumacher in Bonn.
  • V. Krieg, Gewerbe und Handel. Von Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart in Berlin.
  • VI. Krieg und Verkehr. Von Postinspektor Dr. phil. et jur. Raimund Köhler in Berlin.
  • VII. Krieg, Geld und Kredit. Von Georg Bernhard in Berlin.
  • VIII. Krieg und Recht. Von Professor Dr. Ed. Heilfron in Charlottenburg.
  • IX. Kriegshilfe. Von Dr. Felix Clauß in Berlin.
  • X. Der Krieg und die Jugendlichen. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • XI. Über die unterrichtliche Verwertung der Stoffe. Von Schulinspektor E. Haumann in Berlin.
  • Verlagswerbung.

Full text

280 E. Baumann 
Den Abschluß bildet die Verantwortlichkeit, die das Daterland jetzt 
unsern Schülern auferlegt, wie es in der Abhandlung X weiter aus- 
geführt ist. 
6. Ein anderes Thema, das sich aus dem Giel der staatsbürgerlichen 
Belehrung ergibt und in ähnlicher Weise beba#ndelt werden kann, ist z. B. 
das Eingreifen des Staats in das private Wirtschaftsleben. — 
Bei der Mobilmachung werden die brauchbaren Pferde ausgehoben und 
nach der Taxe bezahlt, ebenso die Kraftwagen; Benzin wird beschlagnahmt; 
Gemeinden haben die Cuartierlast zu übernehmen (weitere Beispiele finden 
sich in „Krieg und Recht“ unter A: Teistungspflicht); im Festungsgebiet 
oder in der Mähe des Kampffeldes müssen Häuser geräumt und Bäume oder 
ganze Wälder niedergelegt werden; für Mahrungs= und für Futtermittel 
werden Höchstpreise festgesetzt; Läden werden geschlossen, wenn die Händler 
Wucherpreise fordern (mitschuldig an diesen Hreisen ist allerdings der sinn- 
lose Andrang der Käuferinnen); Ausfuhrverbote werden erlassen, Gölle auf- 
gehoben; der Güterverkehr auf der Eisenbahn wird eingeschränkt oder zeit- 
weilig ganz eingestellt; das Schlachten von Jungviebh und die Derfütterung 
von Brotfrucht wird verboten, die Streckung von Brot-- und von Weißbrot- 
mehl vorgeschrieben, die Branntweinbrennerei eingeschränkt; Eingriffe in 
das Kredit= und Sahlungsverhältnis erfolgen, wie in „Krieg und Zecht“ 
unter C gezeigt ist. Bei längerer Dauer des Krieges erstrecken sich die staat- 
lichen Maßnahmen vielleicht auch auf die Güterverteilung und sogar auf 
die Gütererzeugung. Die Schüler werden leicht davon zu überzeugen sein, 
daß das staatliche Eingreifen in das private Wirtschaftsleben im Interesse 
der gesamten Dolkswirtschaft und damit der Dolkswohlfahrt nötig ist und 
schließlich auch der Einzelwirtschaft zugute kommt. Sie sehen, wie der Staats- 
gedanke das gesamte Wirtschaftsleben durchdringt, und gewinnen dadurch 
eine tiefere Einsicht in die staatliche Wirksamkeit. (Siehe auch „Krieg, Ge- 
werbe und Handel“ unter C.) 
Die staatlichen Eingriffe in das Wirtschaftsleben sind nicht Akte der 
Willkür, sondern Akte des Rechts. Unter Benutzung der Abhandlungen 
über „Krieg und Recht“, „Krieg, Kredit und Geld“ und „Krieg, Gewerbe 
und Handel“ läßt sich zeigen, wie das Recht der wirtschaftlichen Entwicklung 
folgt und sich ihr anpaßt. 
KZum Schluß läßt sich das staatliche Eingreifen in das private Wirt- 
schaftsleben während des Krieges mit dem in Friedenszeiten vergleichen. 
Beispiele bieten die Gewerbeordnung, die Bundesratsbestimmungen und 
Dolizeiverordnungen über Arbeitszeitschutz, Lohnschutz, Frauen= und linder- 
arbeit, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, über Betriebe, die mit Gefahren 
für — und Gesundbeit der Arbeiter verbunden sind, über Berstellung 
und Dertrieb von Nahrungs- und Genußmitteln usw. 
7. Wertvolle Gedanken lassen sich entwickeln aus dem GSusammen- 
arbeiten der Derwaltungsorgane im Staat und in den Ge- 
meinden mit den GOrganisationen des Wirtschaftslebens und der 
freiwilligen Kriegsbilfe. Beim Ausbruch des Krieges wurden die 
Organe der Staatsverwaltung und der Selbstverwaltung vor große, völlig
	        

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