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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Monograph

Persistent identifier:
brockhaus_legitimitaetsprincip_1868
Title:
Das Legitimitätsprincip.
Author:
Brockhaus, Friedrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
F. A. Brockhaus
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1868
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Abhandlung.

Introduction

Title:
I. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • 1. Literatur des deutschen bürgerlichen Rechts.
  • 2. Begriff des deutschen bürgerlichen Rechts.
  • 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 6. Geschichtliche Entwicklung des d. bürgerl. Rechts. 17 
wie vom altdeutschen gleichmäßig abweichendes neues Recht; und selbstver- 
ständlich ist auch dieses neue Recht, weil es bei uns und durch uns entstanden 
ist, als einheimisches Recht anzusehn; minder ehrwürdig als das altdeutsche 
Recht, dessen Wurzeln bis in das früheste Mittelalter zurückreichen, ist es des- 
halb nicht minder deutsch. 
Beispiele. I. Von Instituten des älteren deutschen Rechts sind in dieser Periode bis 
auf kleine Reste oder ganz verschwunden: die Lehen, die Erb= und Stammgüter, die Bei- 
spruchs= und Näherrechte, die Gutsherrlichkeit, die Allmendeverhältnisse, die Bann= und 
Zwangsrechte, die Geschlechtsvormundschaft, die Einkindschaft usw. II. 1. Das preußische 
Landrecht hat teils bewußt, teils unbewußt auf ältere deutsche Anschauungen zurückgegriffen, 
indem es beim Tode eines Kindes den Eltern das alleinige gesetzliche Erbrecht (mit Aus- 
schluß der Geschwister des Kindes) zusprach, indem es beim Kauf die Gefahr der Ware erst 
mit der Übergabe auf den Käufer übergehen ließ, indem es bei beweglichen Sachen ein 
Pfandrecht nur als Faustpfandrecht anerkannte, indem es auch Kinder und Geisteskranke für 
den von ihnen angerichteten Schaden haftbar machte, indem es dem Erben die Erbschaft auch 
ohne Antritt kraft Gesetzes übertrug usw. 2. Neudeutsch ist das moderne Grundbuch- 
recht, das moderne Urheberrecht usw. 
V. 1. Die Rechtszersplitterung ist in dieser Zeit noch größer geworden 
als vorher. Erstlich war ja ein neues Fremdrecht, das französische, zu den 
bisherigen Rechten hinzugekommen. Sodann war durch die Abschaffung des 
römischen Rechts in einem großen Teil Deutschlands das einzige privatrechtliche 
Band, das bis dahin alle deutschen Territorien zusammengehalten hatte, 
zerschnitten. Endlich war in sämtlichen Territorien die Gesetzgebungsmaschine 
tätig und schuf immer neue Rechtsverschiedenheiten. 
Die Rechtszersplitterung war tatsächlich viel größer als die oben S. 16 gegebene 
Tabelle auch nur ahnen läßt. Beispiele: I. Das preußische Landrechtsgebiet zerfiel zunächst 
in eine preußische und eine bayrische Provinz: dort galten neben dem Landrecht neupreußische, 
hier neubayrische Gesetze. Sodann war die preußische Provinz wieder in zahlreiche Kreise 
zu zerlegen; in Ostpreußen und Westfalen galt z. B. zwischen Ehegatten allgemeine Güter- 
gemeinschaft, in Schlesien und Sachsen Verwaltungsgemeinschaft, in Berlin galt statt der 
landrechtlichen die römische gesetzliche Erbfolge usp. II. Ingleichen bot das römischrechtliche 
Gebiet ein Bild buntester Mannigfaltigkeit. So bildeten z. B. in Hannover, selbst wenn 
man von den Gebieten des preußischen Landrechts absieht, die altwelfischen Lande, die Städte 
Lüneburg, Stade, Celle, die Landschaften Hadeln, Kehdingen, Wursten, die Bistümer 
Hildesheim und Osnabrück, die Herzogtümer Bremen und Verden, die Grasschaft Bentheim usw. 
eigne kleine Rechtsgebiete. 
2. Andrerseits waren auch Spuren der Besserung vorhanden. Schon 
in der Zeit des deutschen Bundes wurden wichtige Teile des bürgerlichen 
Rechts (Urheber-, Wechsel-, Handelsrecht) für ganz Deutschland einheitlich geregelt. 
Nach der Gründung des deutschen Reichs wurde die Rechtseinheit noch auf 
weitere Gebiete (Eheschließungs-, Konkursrecht usw.) ausgedehnt. Baden, 
Wüttemberg und Sachsen endlich hatten wenigstens für ihr engeres Gebiet 
der Rechtszersplitterung ein Ende gemacht. 
VI. Die wissenschaftliche Literatur hat sich in der Neuzeit aufs reichste entfaltet.1 
Eine Übersicht ihrer Entwicklung soll hier nicht versucht werden. Nur sei erwähnt, daß in 
Deutschland die Haupwertreter des Naturrechts Thomasius (7 1728) und Kant (t. 1804), 
der historischen Schule Savigny (k 1861) und Eichhorn ( 1854) gewesen sind. 
1) Landsberg, Gesch. d. D. Rechtswissenschaft (98). 
Kosead, Vargerl. Recht. ö. Aufl. L 2
	        

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