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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2_1916
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Von Dr. Arthur Söhner in Karlshorst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Vom Kriege und der wirtschaftlichen Aufgabe der Kriegsfürsorge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Verlauf des Krieges. Von A. v. Janson, General der Infanterie z. D. in Berlin.
  • II. Die geschichtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und seinen Verbündeten. Von Prof. Dr. Otto Hoetzsch in Berlin.
  • III. Die wichtigsten feindlichen Staaten nach ihren wirtschaftlichen Beziehungen und ihrer geschichtlichen Stellung zu Deutschland. Von Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • IV. Kriegswirtschaft. Von Ministerialdirektor F. Lusensky in Berlin.
  • V. Die Militär-Gesundheitspflege im Kriege. Von Oberstabsarzt Dr. Hochheimer in Berlin-Steglitz.
  • VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer. Von Landesrat Dr. Horion in Düsseldorf.
  • VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Von Dr. Arthur Söhner in Karlshorst.
  • A. Vom Kriege und der wirtschaftlichen Aufgabe der Kriegsfürsorge.
  • B. Die reichsgesetzliche Grundlage für die Unterstützung der Kriegerangehörigen.
  • C. Die Träger der Kriegs-Familienunterstützung.
  • D. Die Kriegsunterstützungsberechtigung.
  • E. Die Voraussetzungen der Gewährung reichsgesetzlicher Familienunterstützung.
  • F. Die Dauer des Unterstützungsanspruchs.
  • G. Art und Höhe der Kriegerfamilienunterstützung.
  • H. Besondere Leistungen der Kriegsunterstützung.
  • J. Außerordentliche Unterstützungen an Familien der Kriegsteilnehmer.
  • K. Organisation und Zentralisation der Kriegswohlfahrtspflege.
  • VIII. Die Kriegsleistung der Frauen. Von Dr. Gertrud Bäumer in Hamburg.
  • IX. Die soziale Versicherung und der Krieg. Von Direktor im Reichsversicherungsamt Witowski in Berlin.
  • X. Die Genossenschaften und der Krieg. Von A. Crecelius in Berlin.
  • XI. Ostpreußens Verheerung und Wiederaufrichtung. Von Dr. Paul Landau in Berlin.
  • Anhang. Merksätze über Kriegerrenten, Hinterbliebenen-Versorgung und Familienfürsorge.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Erster Band. Inhaltsverzeichnis.
  • Kriegsliteratur aus Carl Heymanns Verlag Berlin W8. August 1914 -- Ende 1916.

Full text

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer                              211 
arbeiten, soweit Arbeit für ihn vorhanden ist. So können die Unterstützten 
durch williges Einfügen in die geschaffene Organisation der Kriegshilfe selbst 
viel zu deren erfolgreichem Wirken beitragen. 
B. Die reichsgesetzliche Grundlage für die Unterstützung 
der Kriegerangehörigen. 
Für die ins Feld ziehenden Truppen ist von der Heeresverwaltung bis in 
die kleinsten Einzelheiten gesorgt; darin fand uns der Kriegsausbruch glänzend 
gerüstet. Aber in der Fürsorge für die Daheimgebliebenen, deren Ernährer 
mitten aus seiner Erwerbstätigkeit gerissen wurde, und die nicht selbst in der 
Lage waren, weiter für ihren Unterhalt zu sorgen, war kaum ein Ansatz einer 
Organisation vorgesehen. Nur einige wenige Vereinigungen freier Liebes- 
tätigkeit, an erster Stelle wohl das Rote Kreuz, konnten sogleich mit ge- 
schulten Kräften die Arbeit der Kriegshilfe aufnehmen. Sonst aber bildeten 
sich namentlich in der öffentlichen Kriegsfürsorge örtliche Organisationen 
unabhängig voneinander, wie es die Zeit und die Verhältnisse bestimmten. 
Die Kriegsfürsorgegesetzgebung der Friedenszeit hatte die Träger der 
reichsgesetzlichen Familienunterstützung und die allgemeinen Grundsätze 
der Kriegsfürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer festgelegt. 
Der weitere Aufbau und Ausbau der Kriegsfürsorge erwuchs dann gleich- 
sam aus der Größe und den Forderungen der Geit, durch das schöpferische 
Zusammenwirken sozial geschulter Persönlichkeiten und Organisationen 
und auf der bewährten Grundlage der gemeindlichen Selbstverwaltung. 
Das Kriegsunterstützungswesen hat seine Grundlage in dem Gesetz 
vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretener Mannschaften. Durch den Ausbruch des 
Krieges wurde es zum ersten Male wirksam. In der Neufassung und gering- 
fügigen Erweiterung des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 wurden 
aber noch nicht alle Tücken der gesetzlichen Fürsorge geschlossen. Im 
wesentlichen setzt das Gesetz für die Bewilligung von Unterstützungen 
zweierlei voraus: daß der Ernährer der Unterstützten infolge der Mobil- 
machung in die Reihe der Mannschaften eingetreten ist, und daß seine 
Angehörigen bedürftig sind. Aber die Handhabung offenbarte eine Reihe 
von Unzulänglichkeiten; infolgedessen ergingen Ausführungsanweisungen 
und ministerielle Erlasse in den einzelnen Bundesstaaten, die bereits in 
verschiedenen Punkten die reichsgesetzlichen Bestimmungen erweiterten. 
Zu einem gewissen Abschluß kam diese Entwicklung durch die Bundes- 
ratsverordnung vom 21. Januar 1916 die die Vorschriften des 
Gesetzes ergänzte und in die Handhabung eine größere Gleichmäßigkeit brachte. 
Das „Kriegsbeihilfengesetz“ oder „Familienunterstützungsgesetz“ bildet 
nur die rechtliche Grundlage für die Fürsorge der Angehörigen der 
Kriegsteilnehmer. Es gibt ihnen den Rechtsanspruch auf Unter- 
stützung, wenn sie bedürftig sind. Aber durch die Reichsbeihilfe allein 
ist ihnen ihr Lebensunterhalt, zumal in den Städten mit ihren teueren 
Wohn- und Lebensverhältnissen, keineswegs sichergestellt; dazu sind diese 
14*
	        

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