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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Der deutsche Bund.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Der Deutsche Bund. Die Kompetenz des Bundes. 93 
—.. 
des alten Deutschen Reichs war in den Akten ausdrücklich verneint. 
Wenn auch 1820 die Schulden dieses Reichs übernommen wurden, 
so geschah dies nur — es handelte sich vornehmlich um rückständige 
Beamtengehälter — aus Billigkeitsrücksichten. Das Organ des 
Bundes war die aus Abgesandten der Bundesglieder bestehende 
und permanent in der freien Stadt Frankfurt a. M. unter dem 
Vorsitz von Oesterreich tagende Bundesversammlung (Bundestag). 
Dieser Bundestag war also nicht Volksvertretung, — eine 
solche existierte nicht — sondern ähnlich wie der heutige Bundesrat, 
ein Kongreß von Gesandten, welche von ihren Staaten bindende 
Instruktionen erhielten. 
Die Beschlußfassung desselben erfolgte entweder im „Engeren 
Rat“ oder im „Plenum“. 
a) Zum Engeren Rat gehörten ebenfalls alle Staaten. Die 
11 größeren hatten je 1 Virilstimme, die anderen 27 teilten sich 
in 6 Stimmen, so daß es im ganzen 17 Stimmen waren. 
Es entschied gewöhnlich einfache Stimmenmehrheit; Stimmen- 
einheit war erforderlich für 
1. Abfassung oder Abänderung von Bundes-Grundgesetzen, 
2. Innere Bundeseinrichtungen, 
3. für fjura singulorum, 
4. für Religions-Angelegenheiten. 
b5) Im Plenum hatte jeder Staat wenigstens eine Stimme, 
großere Staaten mehrere, Osterreich und die 5 Königreiche je 
4 Stimmen. Diese hatten also zusammen 24, die übrigen 45 Stimmen. 
on diesen 69 Stimmen war ursprünglich für die Abstimmungen 
/s Majorität, später Stimmeneinheit erforderlich. Das bedentete 
natürlich bei der gegenseitigen Eifersucht der Bundesstaaten auf ihre 
buveränität eine fast gänzliche Lahmlegung jeder Entwicklung, 
namentlich der Gesetzgebung, da Einigkeit selten zu erzielen war. 
§ 16. Die Kompetenz des Bundes. 
J. Nach außen hin war der Bund, wie erwähnt, eine völker— 
rechtliche Persönlichkeit. Er hatte zur Regelung seiner eigenen Be— 
ziehungen nach außen zunächst 
a) Das aktive und das passive Gesandtschaftsrecht. 
erstere wurde nie ständig ausgeübt, vorübergehend entsandte 
der Bund einmal einen Gesandten, nämlich den Grafen Beust auf 
ie Londoner Konferenz, wo die dänische Frage gelöst werden sollte. 
Das
	        

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