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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Die August-Bündnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Augustbündnisse. Abschluß des Norddeutschen Bundes. 115 
  
pactum de contrahendo). Mit dem demnächst stattgefundenen Ab— 
schluß des Norddeutschen Bundes ist dieses politische Projekt er— 
füllt worden. 
Die Bevollmächtigten von 22 Bundesstaaten traten im De— 
zember 1866 in Berlin zu Konferenzen über den Verfassungs— 
Entwurf zusammen. Unter Bismarcks Vorsitz führten diese Be— 
ratungen am 7. Februar 1867 zu einer Einigung der Regierungen. 
Dem Bund sollte für bestimmte Angelegenheiten das Gesetz— 
gebungsrecht zustehen, welches durch einen Bundesrat und 
Reichstag ausgeübt werden sollte. 
Dem König von Preußen sollten als Führer des Bundes 
dessen diplomatische Vertretung nach außen, sowie der Oberbefehl 
über Heer und Marine zustehen. 
Um einen Reichstag berufen zu können, war die parti— 
kulare Einführung eines Wahlgesetzes nötig. Die über- 
wiegende Anzahl dieser Gesetze gab dem zu wählenden Reichstag 
mur die Befugnis zur „Beratung“ — nicht Vereinbarung — 
der Bundesverfassung, so daß deren endgültige Genehmigung den 
Einzellandtagen vorbehalten blieb. 
Die Wahlen zum Reichstag erfolgten im Februar 1867. 
Dem König von Preußen war von den verbündeten Regie- 
rungen die Einberufung des Reichstags und die Vorlage des Ver- 
fassungs-Entwurfs übertragen worden. 
Der Reichstag wurde berufen am 24. Februar und tagte bis 
17. April 1867. 
Am 16. April nahm er den von ihm vielfach geänderten und 
verbesserten Entwurf mit 230 gegen 53 Stimmen an. 
Am gleichen Tage wurde derselbe auch von den Kommissionen 
er verbündeten Regierungen einstimmig angenommen. 
Weas die so geschaffene Rechtslage anlangt, so muß darauf hinge- 
wiesen werden, daß der sogen. „konstituierende“ Reichstag kein Parla- 
ment im staatsrechtlichen Sinne war, sondern — da er als Staatsorgan 
noch nicht möglich — nur eine Versammlung von Vertrauensmännern. 
Es war nunmehr die im Augustbündnis aufgestellte völker- 
rechtliche Pflicht, einen Bund einzugehen, soweit erfüllt, daß es 
ur noch der einzelstaatlichen Durchführung bedurfte. Diese 
war aber absolut nötig, und zwar in Gestalt verfassungsändern- 
r Gesetze, da ja durch den Eintrikt in den Bund die Lage der 
Einzelnen völlig geändert wurde. 
g*
	        

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