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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • I. Der Kaiser.
  • II. Der Bundesrat.
  • III. Der Reichstag.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Organisation des Deutschen Reichs. Der Reichstag. 157 
Reichstags sind Vertreter des gesamten Volkes und an In— 
struktionen nicht gebunden“. (RV. Art. 29.) Dementsprechend 
kann jeder wahlberechtigte Deutsche, ohne Rücksicht auf seine Staats— 
angehörigkeit, in jedem Orte des Reichsgebiets, an dem er seinen 
Wohnsitz hat, das Wahlrecht ausüben, und ebenso kann jeder wähl— 
bare Deutsche in jedem Wahlkreise gewählt werden. Die Zahl 
der Abgeordneten beträgt 397 (gegen 297 im Nordd. B.) 
Trotz der Bezeichnung „Vertreter“ sind sie solche im juristischen 
Sinne nicht, ebensowenig sind sie Mandatare, weil durch nichts ge- 
bunden. 
2. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor. (Art. 20 V. U.) 
Die näheren Bestimmungen enthalten daneben das Reichs- 
Wahlgesetz vom 31. Mai 1869, das Reichs-Militärgesetz vom 
2. Mai 1874, das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 und dessen 
Ergänzung vom 27. Februar 1871. Das Wahlgesetz gilt auch 
in Elsaß-Lothringen, aber nicht in den Schutzgebieten. 
In jedem Bundesstaat wird mindestens ein Abgeordneter ohne 
Rücksicht auf die Seelenzahl, sonst auf durchschnittlich 100 000 Seelen 
ein Abgeordneter gewählt. Auch die Bevölkerung von Elsaß-Lothringen 
ist durch 15 Abgeordnete vertreten. 
Jeder Bundesstaat wird in möglichst abgerundete Wahlkreise 
eingeteilt, jeder Wahlkreis in Bezirke. 
Jeder Wahlkreis wählt seinen Abgeordneten. 
Die Zahl der Abgeordneten (397) entspricht nicht mehr dem 
Wahlgesetz: Es müßten nach dessen Bestimmung (auf 1000000 Seelen 
1 Abgeordneter) bereits weit über 500 gewählt werden. 
Zur Wahlfähigkeit sind nach dem Wahlgesetz erforderlich: 
a) Reichsangehörigkeit, 
b) Männliches Geschlecht (obgleich nicht im Gesetz ausgesprochen), 
C) Vollendetes 25. Lebensjahr. 
Die Wahlberechtigung ruht bei solchen Wahlfähigen, welche 
1. dem aktiven Heer oder der Marine angehören. (Laut 
§ 38 R. Mil.G. gehören dazu: Offiziere, Aerzte und 
Mannschaften — nicht Intendantur= und Militärjustiz- 
beamte), 
2. sich zur Zeit der Wahl nicht an ihrem Wohnsitz befinden. 
(Unter Wohnsitz nicht notwendig der zivilrechtliche hier 
zu verstehen, es genügt Aufenthalt von längerer Dauer,
	        

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