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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • I. Der Kaiser.
  • II. Der Bundesrat.
  • III. Der Reichstag.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Organisation des Deutschen Reichs. Reichstagswahl. 163 
  
werden, damit ihre Schichtung und damit eine Kontrolle der Ab— 
stimmung unmöglich wird. 
Die Wahl dauert künftig von 10—7 (statt 6) Uhr. 
Nach Schluß der Wahl wird vom Vorstand das Resultat 
festgesetzt. Nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ent- 
scheidet er über die Gültigkeit der Wahlzettel mit Vor- 
behalt der Prüfung des Reichstags. 
Die Zusammenstellung aller Bezirke eines Wahl- 
kreises erfolgt am vierten Tage nach der Wahl durch eine 
behördlich eingesetzte Wahlkommission und wird in den amtlichen 
Organen bekannt gemacht. 
ZZur gültigen Wahl ist absolute Majorität — einer 
hat mehr Stimmen als die übrigen Wahlkandidaten zusammen — 
erforderlich. 
Wird solche Majorität nicht im ersten Wahlgang erreicht, so 
hat innerhalb 14 Tagen zwischen den beiden Kandidaten mit der 
höchsten Stimmzahl eine Stichwahl stattzufinden. Anordnung 
derselben durch den Wahlkommissar. 
Ergibt dieser zweite engere Wahlgang eine Stimmengleichheit, 
so entscheidet das Loos. 
Dem Gewählten ist das Resultat bekannt zu geben. Erklärt 
dieser sich nicht binnen 8 Tagen, so gilt die Wahl als abgelehnt 
und es hat Nachwahl stattzufinden. 
Die endgültige Prüfung der Wahlen steht dem Reichstag 
selbst zu. Das diesbezügliche Verfahren regelt dessen Geschäfts- 
Ordnung. An den Reichstag gelangen die Wahlakten durch die 
Landes-Zentralbehörden. Die erste Prüfung findet in den durch 
das Loos gebildeten 7 Abteilungen des Reichstags statt, denen eine 
möglichst gleiche Zahl von Wahlhandlungen durch das Loos zuge- 
teilt wird. 
Bei Beanstandungen übergibt die Abteilung die Wahlverhand- 
lungen an die für jede Session gewählte Wahlprüfungs-Kommission; 
eventuell erstattet sie dem Reichstag Bericht. 
Nichtbeanstandete Wahlen werden vom Präsidenten zur Kenntnis 
des Hauses gebracht und sind nach Ablauf einer 10tägigen Frist 
definitiv gültig. v 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit entscheidet nur das 
Plenum des Hauses. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl ungültig. 
11*
	        

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