Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeines Staatsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • I. Der Kaiser.
  • II. Der Bundesrat.
  • III. Der Reichstag.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Organisation des Deutschen Reichs. Die Reichsbehörden. 181 
der Reichstag das Recht hat, zu erfahren, in welcher Weise die 
Regierungsorgane des Reiches tätig geworden sind“ (v. Seydel). 
Es findet sich vielfach die gesetzliche Pflicht für die Reichs- 
regterung Berichte an den Reichstag zu erstatten, z. B. bez. 
der Finanzverwaltung Art. 72. 
4. Die Ueberweisung an die Reichsregierung steht dem 
Reichstag gemäß Art. 23 hinsichtlich der an ihn gerichteten Petitionen 
zu. Wenngleich solches Petitionsrecht an Bundesrat und Reichs- 
kanzler jedermann zweifellos direkt zusteht, so bedeutet doch die 
Vermittlung des Reichstags soviel, daß er einer solchen Bitte das 
Gewicht seiner Autorität hinzufügt, die von einer Regierung 
nicht leicht zu ignorieren ist. Darüber hinaus geht die Wirkung 
der Ueberweisung nicht: staatsrechtlich erzwingbare Folgen 
hat sie nie. 
Das Recht Interpellationen zu stellen und Adressen 
zu erlassen ist verfassungsmäßig dem Reichstag nicht gegeben. 
Indessen nimmt man sein Recht hierzu als selbstverständlich 
an, auf Seiten der Reichsregierung besteht aber demgegenüber 
nicht die Pflicht, Adressen entgegenzunehmen und Interpellationen 
zu beantworten. 
Bezüglich der letzteren ist übrigens in der Geschäftsordnung 
festgesetzt, daß sie bestimmt formuliert, von 30 Mit- 
gliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht und von 
diesem dem Reichskanzler abschriftlich mitgeteilt werden sollen. Er- 
klärt dieser sich zur Beantwortung bereit, so hat der Interpellant 
dieselbe in der Sitzung näher zu begründen, und auf einen von 
50 Mitgliedern unterstützten Antrag kann sich eine sofortige Be- 
sprechung anschließen. 
Das Recht der enquête, wie es der Art. 82 der 
Preußischen V.U. jeder Kammer gibt, nämlich behufs ihrer 
Information Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen 
zu ernennen, hat der Reichstag nicht erhalten. 
§ 31. Die Reichsbehörden. 
KA. Allgemeines. Als Reichsbehörden sind die— 
jenigen anzusehen, welche zur Besorgung von Geschäften des Reichs 
bestellt sind und die Vollmacht hierzu unmittelbar von der Reichs- 
gewalt erhalten.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.