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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Quellen des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Einleitung. 7 
Dazu gehört vornemlich die Verfassungsurkunde eines 
Staats, welche das Verhältnis der Regierung zu den Regierten, 
die Machtstellung der ersteren, die Rechtsstellnug der letzteren regelt. 
Ihre Rechtsnormen sind insofern fester gefügt, wie die eines ge— 
wöhnlichen Gesetzes, als sie auch den zukünftigen Gesetzgeber binden 
und nicht durch einfaches Gesetz, sondern nur durch eine neue 
Verfassung selbst geändert werden können. 
Neben Gesetzen können Statuten oder autonomische Satzun— 
gen Quelle für Staatsrecht sein. Der Staat duldet, daß öffentliche 
Korporationen in ihm z. B.: die Kirche, Provinzen, Kreise, Gemeinden 
bindende Anordnungen treffen. 
2. Die Gewohnheit und Observanz bedarf auch zur Bildung 
von Staatsrecht neben dem gleichförmigen Handeln der Staats— 
organe der opinio necessitatis. Sie zeigt sich namentlich in den 
parlamentarischen Gepflogenheiten, die auf Präzedenzfälle 
zurückgehen. 
Die Kraft des Gewohnheitsrechts ist nicht unbestritten (dagegen 
Laband, Meyer, dafür Huebler). Die Ersteren bestreiten ihm namentlich 
die derogierende Kraft. 
Übrigens würde für Preußen, da es sich um öffentliches Recht 
handelt — E. G.B.G.B. Art. 2 betrifft nur Privatrecht — noch 
A.#L.R. (Einl. S 3) in Frage kommen, welches das gemeine 
Gewohnheitsrecht nicht anerkennt; partikulares selbst cont r## 
legem da bestehen läßt, wo das Provinzialrecht nicht modifiziert 
ist; neues contra legem ist überall ungültig, praeter legem 
kann es sich bilden. 
Es hat sich trotzdem konträres Gewohnheitsrecht durch die 
Praxis herangebildet. Als Unterart des Gewohnheitsrechts 
können Observanzen, d. h. Gepflogenheiten staatsrechtlicher Natur 
in öffentlichen Korporationen, die der Autonomie teilhaftig sind, 
vorkommen. 
3. Staatsverträge zwischen einzelnen Staaten sind völker- 
rechtlicher Natur, daher nicht Quelle des Staatsrechts. 
4. Etwas anderes sind staatsrechtliche Verträge, d. h. V. 
zwischen Staat und seinen Untertanen über Hoheitsrechte. 
5. Schließt Staat als Fiskus einen wirtschaftlichen Ver- 
trag ab, so ist derselbe bürgerlicher Natur; andrerseits sind die 
Verträge, die er z. B. mit der Kirche, den Ständen, oder einzelnen
	        

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