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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Wirkung der Gesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • Begriffserklärungen, Zustandekommen.
  • Die Wirkung der Gesetze.
  • Verordnungen.
  • Verordnungsberechtigung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Reichs-Gesetzgebung. Verordnungsrecht. 223 
Für die in anderen Auslandsgebieten lebenden Deutschen muß 
mangels einer besonderen Bestimmung an den 14 Tagen festgehalten 
werden, denn sogut es bezüglich des Inkrafttretens an einem In— 
landsorte irrelevant ist, ob das Gesetzblatt dorthin gelangt ist oder 
überhaupt hingelangen konnte, muß man dies m. E. auch für einen 
Auslandsort annehmen. 
Verordnungen. 
Man hat Verwaltungs- und Rechts verordnungen zu 
scheiden. 
1. Die Verwaltungsverordnung steht dem Gesetz gegen— 
über. Sie ordnet nicht Rechtsverhältnisse durch objektive Rechts— 
normen, sondern sie enthält Dienstbefehle an Behörden. Jede 
übergeordnete ist an die unterstellten Behörden für solche Ver— 
ordnungen zuständig. Einer Verkündigung bedürfen sie nicht. 
Man bezeichnet sie als materielle Verordnungen. 
2. Für das Verständnis der Rechtsverordnungen ist auf 
die althistorische Einteilung der Staatsgewalt in Legislative und 
Exekutive hinzuweisen. 
An ersterer ist im modernen, konstitutionellen Staat das Volk 
neben dem Herrscher mitbeteiligt. 
Die Exekutive dagegen steht diesem allein zu. 
An dieser strengen Teilung hält man indessen heute nicht mehr 
fest. Es gibt eine Anzahl von Gesetzen, die anderes enthalten als 
Rechtssätze. Die Regierung beschreitet nicht selten „den Weg der 
Gesetzgebung“ um staatliche Willensakte, die sie einseitig als Ver— 
ordnung erlassen könnte, als Gesetz ergehen zu lassen. Nicht selten 
wird das Motiv dazu der Wunsch sein, bei wichtigen Angelegenheiten 
nicht allein die Verantwortung tragen zu wollen: Die Regierung 
vergewissert sich vorher der Zustimmung der Regierten. 
Solche Gesetze, deren Inhalt nicht Rechtssätze sind, pflegt 
man neuerdings formelle zu nennen. 
Andererseits zeigt sich aber nicht selten heutzutage das Be- 
dürfnis, Rechtssätze auf dem schnelleren Wege der Verordnung als 
dem der Gesetzgebung entstehen zu lassen. — Man denke an die 
Kaiserliche Verordnung bezüglich der Tiermängel. — 
Solche Verordnungen nennt man formelle. Sie können 
entweder "“ 
a) Rechtsverordnungen mit vorläufiger Gesetzeskraft sein, deren
	        

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