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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34 (35). Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A) Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • A) Allgemeines.
  • B) Die Marine.
  • C) Das Heer.
  • D) Der Landsturm.
  • E) Besondere Rechtsverhältnisse der Militärpersonen und der Zivilbeamten der Militärverwaltung.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Dah Reichskriegswesen. 233 
  
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, 
welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen 
in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das 
stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen. 
Sie beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in 
welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und 
dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen end- 
gültig entschieden ist. Während der Dauer der Militärpflicht heißen 
die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
Die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres wird im 
Wege der Reichs-Gesetzgebung festgestellt und beträgt bis zum 
31. März 1904 nach dem Gesetz vom 25. März 1899 an Ge- 
meinen, Gefreiten und Obergefreiten 495,000 Mann als Jahres- 
durchschnittsstärke. (Im Februar auf 1 Jahr verlängert.) 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen hierbei nicht in An- 
rechnung. 
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das 
stehende Heer und die Marine einzustellenden Rekruten. 
Alle Bestimmungen über die Dauer der Dienstverpflichtung 
für das stehende Herr und die Landwehr, die Flotte und die 
Seewehr gelten nur für den Frieden. 
Im Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfnis, und 
werden alsdann alle Abteilungen des Heeres und der Marine, so- 
weit sie einberufen sind, nach Maßgabe des Abganges ergänzt. 
Sollte im Frieden ein neues Gesetz über die Friedenspräsenz- 
stärke nicht zustande kommen, so hat die bisherige Ziffer weiter 
zu gelten. 
8) Die Marine. 
1. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. 
Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem 
Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, 
und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen sind. 
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließ- 
lich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom 
Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Keiser- 
lichen Marine verpflichtet. Die Verteilung findet nach Maßgabe
	        

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