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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34 (35). Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C) Das Heer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Organisation und Oberbefehl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913. (58)
  • Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. (59)
  • Nr. 60. Schulsteuergesetz vom 11. Juli 1913. (60)
  • Nr. 61. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 10. Juli 1913. (61)
  • Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 11. Juli 1913. (62)
  • Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 12. Juli 1913. (63)
  • Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 11. Juli 1913. (64)
  • Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 233 — 
steuer und die kirchliche Grundsteuer entsprechend. Abweichungen vom Staatssteuer— 
tarife im Sinne von § 33, - des Gemeindesteuergesetzes bedürfen der Genehmigung 
der obersten Kirchenbehörde. 
  
§ 15. (1) Dem Grundbesitz gleichzuachten sind veräußerliche Berechtigungen, für die ein 
Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der verliehenen Berg- 
baurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte. 
(2) Steuerpflichtig ist der Grundbesitz nur in der Gemeinde, wo das Grundstück liegt (Be- 
legenheitsgemeinde). 
§ 16. (1) Als Gewerbebetrieb gilt jede fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete, nicht unter den 
Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende Tätigkeit, bei welcher 
der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteil oder Nachteil des Unternehmers steht. Steuerpflichtig ist 
ein Gewerbebetrieb nur dort, wo eine Betriebsstätte zu seiner Ausübung unterhalten wird (Be- 
triebsgemeinde). 
(2) Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes 
dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als Betriebsstätten Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung 
des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere 
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
§ 17. Eine Person, deren Steuerpflicht nur auf ihrem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
beruht, kann zu den Gemeindesteuern nur wegen dieses Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs 
herangezogen werden. 
§ 18. Die direkten Steuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Personen nach 
festen und gleichmäßigen Grundsätzen, die persönlichen direkten Steuern überdies unter Berück- 
sichtigung der geringeren Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich schwächeren Klassen der Bevölkerung 
zu verteilen. 
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte gleichgeachtet, 
kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise als Einkommen bezieht. 
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen im Sinne 
von § 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel 
der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden. 
(3) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von § 23 die 
Gesamtheit der Kommanditisten. 
() Als Überschüsse im Sinne von § 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte der letzten 
3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte 
der letzten 2 Geschäftsjahre oder im letzten Geschäftsjahr verteilten Überschüsse unter Hinzurechnung 
der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge anzusehen. 
§ 28. (1) Ist das Einkommen einer Person, die innerhalb des Gemeindebezirks eine eigene 
Haushaltung hat, niedriger als die Summe, die sie zur Bestreitung des Unterhalts für sich und 
die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an andere gewährten Unterstützungen auf- 
wendet, so kann diese Summe, soweit nicht die in § 13 Absatz 2 des Staatseinkommensteuergesetzes 
in der Fassung vom 24. Juli 1900 angeführten Verhältnisse vorliegen, als steuerpflichtiges Ein- 
kommen angesehen werden. 
(2) Bezieht die Person jedoch Einkünfte, die nach den Vorschriften der Bundespräsidial- 
verordnung vom 22. Dezember 1868 in Verbindung mit dem sächsischen Gesetz vom 10. Februar 
1888, nach den Militär-Pensions= und Versorgungsgesetzen des Reichs oder nach dem sächsischen 
Gesetze vom 25. Mai 1902 bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu
	        

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