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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34 (35). Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C) Das Heer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Organisation und Oberbefehl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • A) Allgemeines.
  • B) Die Marine.
  • C) Das Heer.
  • I. Organisation und Oberbefehl.
  • II. Einteilung des Heeres.
  • D) Der Landsturm.
  • E) Besondere Rechtsverhältnisse der Militärpersonen und der Zivilbeamten der Militärverwaltung.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Das Reichskriegswesen. Das Heer. 245 
  
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspek— 
tionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und 
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des 
bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen. 
Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, den 
Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu leisten, diese Verpflichtung 
wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete 
setzt besondere Vereinbarung voraus. 
Die Feststellung von Vereinbarungen, unter welchen dem 
Kaiser das Recht zustehen wird, das bayerische Gebiet oder einen 
Teil desselben wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in 
Kriegszustand zu erklären, ist der Reichsgesetzgebung vorbehalten. 
Für Württemberg: 
Die württembergischen Truppen bilden einen Teil des deutschen 
Reichsheeres mit den entsprechenden fortlaufenden Nummern 
(XIII. Armeekorps 2c.), jedoch ein in sich geschlossenes Armeekorps, 
welches in Friedenszeiten nur in Württemberg disloziert bleibt. 
Versetzungen württembergischer Offiziere in andere Kontingente 
und umgekehrt sind der besonderen Vereinbarung vorbehalten; ferner 
ernennt r2c. der König von Württemberg alle Offiziere und Beamte 
des württembergischen Armeekorps, den Höchstkommandierenden 
sedoch nur nach vorgängiger Zustimmung des Kaisers. 
Das Armeekorps gelobt im Fahneneid dem Kaiser auch für 
Friedenszeiten Gehorsam. 
Für Organisation 2c. des württembergischen Armeekorps sind 
die bezüglichen preußischen Gesetze 2c. maßgebend mit Ausnahme 
der Militär-Kirchenordnung. 
Zwischen Preußen und den übrigen Bundesstaaten bestehen 
Militär-Konventionen, durch welche die Kontingentsherren von den 
ihnen zustehenden, aus der Militärhoheit sich ergebenden Rechten 
(wie Recht zur Ernennung der Offiziere, Militärjustizhoheit re.) 
einen größeren oder geringeren Teil gegen anderweite Zugeständ- 
nisse (Verzicht auf Ausübung des Dislokationsrechts in Friedens- 
zeiten 2c.) auf den König von Preußen übertragen haben. 
Die Militärhoheit des Königs von Sachsen ist jedoch im 
wesentlichen nicht weiter beschränkt, als durch die Verfassung vor- 
geschrieben ist.
	        

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