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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34 (35). Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C) Das Heer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Organisation und Oberbefehl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • A) Allgemeines.
  • B) Die Marine.
  • C) Das Heer.
  • I. Organisation und Oberbefehl.
  • II. Einteilung des Heeres.
  • D) Der Landsturm.
  • E) Besondere Rechtsverhältnisse der Militärpersonen und der Zivilbeamten der Militärverwaltung.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

— 466 — 
Verzichtet ein Anwartschaftsbesitzer nach § 73 auf sein Recht an der Anwartschaft, 
so gilt das Gleiche, wie wenn er zur Zeit der Verzichtleistung gestorben wäre. 
Liegt eine Versicherung nach § 46 Absatz 2 vor, so finden die Vorschriften des § 46 
Absatz 3 Satz 2, abgesehen von der Geltung des § 44 Absatz 2, keine Anwendung. 
Bestimmung # 48. Hat der Stifter den Mindestbetrag der zur Anwartschaftskasse und zur 
der Beiträge. Familienkasse zu entrichtenden Beiträge nach einem Bruchtheile des jährlichen Reinertrags 
der Anwartschaft bestimmt, so gilt, in Ermangelung abweichender Anordnungen des 
Stifters, Folgendes: 
Der Reinertrag des anwartschaftlichen Grundbesitzes wird von dem Anwartschafts- 
besitzer und den Anwärtervertretern unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 2 fest- 
gesetzt. Die Festsetzung geschieht alsbald, nachdem der Fall der Nachfolge eingetreten ist, 
für die Dauer des Rechtes des Nachfolgers. Tritt eine erhebliche Aenderung der Um- 
stände ein, so können sowohl der Anwartschaftsbesitzer als auch die Anwärtervertreter eine 
andere Festsetzung verlangen. 
Einigen sich der Anwartschaftsbesitzer und die Anwärtervertreter nicht über die Höhe 
des Reinertrags, so erfolgt die Festsetzung durch die Anwartschaftsbehörde nach Gehör 
eines oder mehrerer Sachverständigen. 
Das Ergebniß der Festsetzung ist von dem Anwartschaftsbesitzer der Anwartschafts- 
behörde anzuzeigen, soweit sie nicht ohnehin davon Kenntniß hat. Die Kosten der Fest- 
setzung werden aus der Anwartschaftskasse bestritten. 
Verwaltung 49. Der Stifter kann in der Satzung die Verwaltung der Anwartschaftskasse und 
der Kassen 2c. der Familienkasse sowie der sonst mit der Anwartschaft verbundenen Geldsummen den 
Anwärtervertretern übertragen. Das gleiche Recht steht dem Anwartschaftsbesitzer zu, 
wenn die Anwärtervertreter einverstanden sind. 
Die Vorschriften der §§ 33, 34 gelten auch für die Verwaltung durch die Anwärter- 
vertreter. Das dem Anwartschaftsbesitzer im § 26 eingeräumte Recht zur Kündigung 
und Einziehung steht, soweit die Verwaltung reicht, den Anwärtervertretern zu. 
Entziehung der *50. Der Stifter kann in der Satzung einem Anwartschaftsbesitzer unter gewissen 
kundart Voraussetzungen den Besitz und Genuß der Anwartschaft oder die Verwaltung der An- 
wartschaft entziehen. Soweit in der Satzung nicht etwas Anderes bestimmt ist, erfolgt 
die Entziehung der Verwaltung durch die Anwartschaftsbehörde. Die Anwartschafts- 
behörde hat in einem solchen Falle die Verwaltung für Rechnung des Anwartschafts- 
besitzers einem Verwalter zu übertragen. Die Vorschriften des § 41 Absatz 1 Satz 3, 4, 
Absatz 2, 3 finden Anwendung.
	        

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