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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35 (36). Die Reichsfinanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • Einleitung.
  • Finanzverwaltung.
  • Der Reichsfiskus.
  • Aktives Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • Ausgaben und Einnahmen des Reichs.
  • Zum Reichszollrecht.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Die Reichsfinanzen. 259 
§ 35. Die Reichsfinanzen. 
Einleitung. 
. Das deutsche Finanzwesen ist der stärkste Stützpunkt der- 
senigen, die, wie v. Seydel, dem Reich die Bundesstaatsqualität 
absprechen, vielmehr in ihm nur einen Staatenbund sehen. 
Zweifellos ist unsere Finanzwirtschaft eine föderalistische, eine 
Vereinswirtschaft — wie sich aus den Matrikularbeiträgen ergibt — 
und was Laband von seinem Standpunkt (Bundesstaat) aus als eine 
der hervorragenden Unebenheiten der Reichsverfassung anerkennen 
muß, zeigt sich im Sinne der Seydel'schen Auffassung als das 
Allererklärlichste, zugleich aber als ein Moment, welches die Bun— 
desnatur des Reiches am lautesten bezeugt. (v. Seydel zu Art. 70.) 
Daß wir im Reich eine Vereinswirtschaft und nicht, wie 
Haenel und Meyer behaupten, eine Staatswirtschaft haben, beweisen 
außer den Matrikularbeiträgen auch die Tatsachen, daß erstens 
alle Gliedstaaten an allen Einnahmen und Ausgaben gleichmäßig 
teilnehmen, und zweitens gewisse Einnahmen unter die Einzelnen 
verteilt werden. 
Finanzverwaltung. 
F. ist die auf die Beschaffung der Mittel und Verwendung der- 
selben für die Staatszwecke gerichtete staatliche Tätigkeit. 
Der Einzelne wird seine Ausgaben nach seinen Einnahmen 
einrichten, in der Staatswirtschaft haben sich die Einnahmen nach 
den Ausgaben zu richten. 
Es wird also die Finanzverwaltung zu tun haben mit den 
Ausgaben, mit den Einnahmen (inkl. Staatsvermögen), mit den 
Schulden. 
Die Ausgaben und Einnahmen werden von vornherein für ein 
Etatsjahr im Budget als dem Wirtschaftsplan des Staates in ihrer 
mutmaßlichen Höhe aufsgestellt (ef. unten). 
Der Reichsfiskus. 
In seinen Vermögens= d. h. privatrechtlichen Verhältnissen ist 
das Deutsche Reich juristische Person. „Der Reichsfiskus ist das 
Reich als Vermögenssubjekt" (Laband). 
Es gibt nur einen Reichsfiskus:; zwischen einzelnen Ressorts 
(stationes fisci, wie Marine-, Postfiskus) können Abrechnungen 
stattfinden, niemals aber besondere Rechtsverhältnisse bestehen. 
177
	        

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