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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Begriff und Zweck des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Begriff und Zweck des Staates. 13 
— 
Sinne. Hat nun das Volk im Staate seine rechtliche Gestalt 
erhalten, so wird das Land, auf welchem es seßhaft ist, zum Staats- 
gebiet, über welches sich das Herrscherrecht der Staatsgewalt 
sowohl hinsichtlich des Grundbesitzes, als auch hinsichtlich der 
Menschen, welche sich auf demselben aufhalten, erstreckt. Gebicts- 
körperschaft — Gebietshoheit. 
3. Der Staat ist ein lebendiger, in sich geschlossener Organismus, 
nicht eine bloße Gesellschaft (societas), wie dies auch die 
Bezeichnungen: Staatskörperschaft, Staatsoberhaupt, Volkswillen, 
Volksgeist, Volkscharakter 2c. ausdrücken. 
Dieser Organismus ist zugleich ein selbstbewußtes, mit freiem 
Willen handelndes Wesen, eine Persönlichkeit. 
Der Wille der Staatspersönlichkeit wurzelt nicht etwa in einem 
fingierten Gesamtwillen aller Einzelnen, aber ebensowenig in einer 
überstaatlichen Macht des Herrschers, sondern lediglich in der 
organischen anstaltlichen Natur des Staates selbst. 
Zur Aecußerung des Willens bedarf indessen die an sich 
abstrakte Staatspersönlichkeit einer besonderen Organisation. 
Diese findet sich in der Verfassung des Landes, durch 
welche bestimmt wird, wer als Träger der Staatsgewalt zur 
Bekundung des Staatswillens berufen ist. Der Herrscher ist der 
Repräsentant der Staates. 
4. Jeder Staat, welcher Art auch seine Verfassung sei, zeigt 
den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertanen, zwischen 
Regierung und Regierten. Die Aufhebung dieses Gegensatzes, 
die unbeschränkte Gleichstellung aller Individuen ist unvereinbar 
mit dem Wesen des Staates, welcher Organe haben muß nicht 
nur, um den auf Erfüllung der Staatszwecke gerichteten Staats- 
willen zu erforschen und in unzweifelhafter Form festzustellen, 
sondern auch um diesen Willen der Gesamtheit dem widerstrebenden 
Einzelwillen gegenüber zur Geltung zu bringen. 
5. Die Aufgabe des Staates geht dahin, das Volksleben 
zu seiner geschichtlichen Entwickelung zu entfalten, die Möglichkeit 
für die Entwickelung der Gemeinzwecke des Volkslebens zu bieten. 
Ihm liegt daher ob einesteils die Hindernisse zu beseitigen, 
welche der vernunftgemäßen Entwickelung der individuellen Freiheit 
entgegenstehen. Das geschieht vor allem durch Aufrichtung und 
Wahrung der Rechtsordnung.
	        

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