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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38 (39). Das Reichsbudget.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Das Reichsbudget. 299 
Diese wiederum 
ordentliche 
oder 
außerordenttliche. 
Die ordentlichen einmaligen werden aus den regulären Ein— 
nahmen des Reichs gedeckt, die außerordentlichen aus dem Finanz- 
vermögen oder aus Anleihen. 
Die Ausgaben gruppieren sich nach den Zentralverwaltungs- 
behörden und zerfallen in Kapitel und Titel. 
Der Einnahmeetat ist bei uns Nettoetat, d. h. es wird 
nur der Betrag angesetzt, der dem Reich wirklich nach Abzug der 
Kosten verbleibt. 
Ueber den Militär-Etat (namentlich Bayerns) ist beim 
Militärwesen gesprochen. 
Der Schwerpunkt des Etats liegt in der Ausgaben-, nicht 
der Einnahmenbewilligung. Von der letzteren spricht die 
Verfassung überhaupt nicht, und da die meisten Einnahmen durch 
Gesetze dauernd festgelegt sind, brauchen sie nicht erst jedes Mal 
von neuem bewilligt zu werden; ihre Einstellung hat also mehr den 
Charakter der Schätzung. Nur neue Einnahmen (Anleihen) be- 
dürfen absolut jedes Mal der Genehmigung des Reichstags. 
Auch die Ausgabenbewilligung ist nicht durchweg von 
der Willkür des Reichstags abhängig. Man wird vielmehr von 
rein willkürlichen die staatsrechtlich notwendigen Ausgaben zu 
trennen haben. 
Die ein für alle Mal gesetzlich festgelegte Staatsmaschinerie 
wird der Reichstag niemals durch Nichtbewilligung der für den 
Betrieb notwendigen Ausgaben (Gehälter u. s. w.) zum Stillstand 
bringen dürfen. Er hat die Pflicht hierfür die Mittel zu 
bewilligen. 
Die nicht aus der Reichsorganisation folgenden, willkürlichen 
Ausgaben kann er verweigern. 
Man wird dem Budget ernstlich nicht die Bedeutung beilegen 
dürfen, daß von ihm die Befugnis der Regierung abhinge, über- 
haupt Ausgaben machen zu dürfen. Die einfache Konsequenz wäre 
alsdann beim ersten Budgetzwist der Stillstand resp. das Ausein- 
anderfallen des Ganzen. 
Die Praxis wird über eine solche absurde Theorie hinwegschreiten 
und schließlich noch mit formellem Recht, denn nirgends ist in
	        

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