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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Entstehung und Untergang der Staaten. Rechtsgrund des Staates. 17 
  
§ 5. Entstehung und Untergang der Staaten. 
Der Staat an sich ist eine Vernunftordnung und deshalb 
seiner Idee nach universell und ewig; die wirklichen Staaten 
aber sind Erzengnisse der Bölkergeschichte und daher auch 
der geschichtlichen Wandlung ausgesetzt. 
1. Ursprüngliche Entstehung eines Staates findet statt, 
wenn ein Volk neu gebildet oder ein Land neu erworben wird. 
2. Staatenbildung erfolgt auch durch Umgestaltung vor- 
handener Staatenbildungen. 
3. Der Untergang von Staaten steht häufig im Zusammen- 
hang mit neuen Staatenbildungen. 
§ 6. Rechtsgrund des Staates. 
Die Frage nach dem Rechtsgrunde des Staates, d. h. nach 
dem Grunde, aus dem die Menschen sich zu einem Staat zusammen- 
schließen, hat zur Aufstellung verschiedener Theorien geführt. Die- 
selben zerfallen in historische Theorien, welche den Staat durch 
Bezugnahme auf eine historische Tatsache, und in rationelle 
Theorien, welche denselben lediglich durch Bezugnahme auf seine 
vernünftige Idee rechtfertigen. 
I. Historische Theorien im Einzelnen. 
a) Naturgeschichtliche Theorie. Die geschichtliche Tatsache, 
daß der Staat überall gefunden wird, wo eine Völkerschaft eine 
gewisse Stufe der Entwickelung erreicht hat, hat zu der Annahme 
geführt, daß der Staat nur ein instinktartiges Produkt eines „sinn- 
lichen Triebes“ oder ein solches „psychologischer Notwendigkeit" 
oder beider zugleich ist. Der Mensch ist als Scbor ###auf 
ein Gemeinleben angewiesen. 
b) Theorie der Übermacht, welche den Staat aus dem 
sog. „Recht des Stärkeren“ entspringen läßt. 
0) Patriarchalprinzip, welches den Staat als aus der 
väterlichen Gewalt hervorgehend und aus der Erweiterung der 
Familiend erbindung zu einem Volksstamm erwachsen betrachtet. 
d) Patrimonialprinzip, wonach das Eigentum an Grund 
und Boden (Patrimonialität) als Grund der Staatsgewalt 
betrachtet wird. « 
Diese Theorie hat bei der Entwickelung des ritterschaftlichen 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 2
	        

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