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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41 (42). Gewerbefreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • A. Allgemeines.
  • B. Stehender Gewerbebetrieb.
  • C. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • D. Marktverkehr.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Gewerbefreiheit. 323 
— — 
erklärt worden sind, können nicht mehr erworben, und Real- 
Gewerbeberechtigungen nicht mehr begründet werden. 
Die Gewerbeordnung ändert nichts in den Beschränkungen 
einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer= und Postgesetzen 
beruhen; sie findet auch keine Anwendung auf die Fischerei, 
die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung 
von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die 
Advokatur und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, 
der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunter- 
nehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die 
Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. 
Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den 
Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen 
und die Viehzucht findet dieselbe nur soweit Anwendung, als 
sie darüber ausdrückliche Bestimmungen enthält. 
Die Gewerbeordnung unterscheidet drei Arten des Gewerbe- 
betriebes: 
das stehende Gewerbe, 
den Gewerbebetrieb im Umherziehen und 
den Marktverkehr. 
B. Stehender Gewerbebetrieb. 
I. Stehender Gewerbebetrieb ist im Sinne der Ge- 
werbeordnung jede Form des Gewerbebetriebes, welcher in der- 
selben nicht ausdrücklich als Gewerbebetrieb im Umherziehen oder 
Marktverkehr bezeichnet wird. 
Derselbe unterliegt der Anzeigepflicht, welche sich für ge- 
wisse Gewerbe, wie Buch= und Kunsthandel, Verkauf von Druck- 
schriften 2c. auch auf das Lokal und jeden Wechsel desselben erstreckt. 
II. Polizeiliche Beschränkungen bestehen hinsichtlich solcher 
gewerblicher Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er- 
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbei- 
führen können (Schießpulverfabriken, Gasbereitungsanstalten, Glas- 
und Rußhütten 2c.), ferner Dampfkessel, Windtriebwerke und solche 
Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden 
ist, sofern in der Nähe der letzteren Kirchen, Schulen oder andere 
öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind. 
217
	        

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