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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41 (42). Gewerbefreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • A. Allgemeines.
  • B. Stehender Gewerbebetrieb.
  • C. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • D. Marktverkehr.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Gewerbefreiheit. 327 
b) Der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, 
altem Metall 2c.). 
x0) Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten 
(Rechtskonsulenten). 
)Das Geschäft eines Gesindevermieters, Stellenver- 
mittlers, Auktionators und Vermittelungsagenten für Immobiliar= 
verträge, Darlehen und Heiraten. 
Diesen Geschäften gegenüber besteht ein besonderes polizeiliches 
Ueberwachungsrecht. 
3. Der ortspolizeilichen Regelung und Kontrolle unter- 
liegt das öffentliche Fuhr= und sonstige Verkehrswesen, sowie 
das Anbieten von öffentlichen Diensten auf der Straße. 
C. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen besteht darin, daß jemand 
außerhalb seines Gemeindebezirks ohne gewerbliche Nieder- 
lassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person Waren 
feilbietet oder zum Wiederverkauf ankauft, Warenbestellungen auf- 
sucht, Leistungen anbietet oder solche Musikaufführungen oder Schau- 
stellungen darbietet, mit welchen ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft nicht verbunden ist. 
Dahin gehören auch Wanderlager. Zu diesem Betriebe 
bedarf es eines Wandergewerbescheins, der für die Person 
und das Kalenderjahr ausgestellt wird und zum Gewerbebetrieb im 
Gebiete des Reichs berechtigt. Die Erteilung darf nur unter 
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen untersagt werden. Be- 
schränkungen bestehen hinsichtlich der Musikaufführungen und Schau- 
stellungen. 
Ausgeschlossen ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen mit 
Schießpulver, Arzneimitteln, Spielkarten. 
D. Marktverkehr. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht frei. Die Zahl, Zeit und 
Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte setzt die Verwaltungs- 
behörde fest. 
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: rohe Natur- 
erzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes; Fabrikate, deren 
Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, dem Garten= und 
Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung fteht oder 
zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder
	        

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