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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42 (43). Innungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Schutz gewerblicher Arbeiter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Lehrlinge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • E. Innungen.
  • F. Schutz gewerblicher Arbeiter.
  • 1. Lehrlinge.
  • 2. Gesellen und Gehilfen.
  • 3. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker.
  • 4. Fabrikarbeiter.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

— Schutz gewerblicher Arbeiter. 337 
In gewissen Betrieben (Bauten, Bergwerken, Fabriken) ist 
die Sonntagsarbeit überhaupt verboten. 
« Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen offene Ver— 
kaufsstellen für den Geschäftsverkehr geschlossen sein. An 40 
Tagen im Jahr bis 10 Uhr gestattet. 
In diesen Stunden ist auch der Hausierhandel verboten. 
Für Arbeiter unter 21 Jahren ist die Führung eines von 
der Polizeibehörde auszustellenden Arbeitsbuches vorgeschrieben, 
im welches Ein= und Austritt und Art der Beschäftigung einzu- 
tragen sind. 
Beim Abgange können Zeugnisse über Beschäftigung und 
Führung gefordert werden. 
Die Lohnzahlung muß bar in Reichswährung erfolgen; die 
Zahlung in Waren (Trucksystem) und die Kreditierung derselben 
ist verboten. 
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel vierzehn Tage. 
Lehrlinge sind der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter— 
vorfen- müssen aber auch gehörig unterwiesen und beausfsichtigt 
verden. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, nach Möglichkeit 
Schnsvorrichtungen gegen die Gefahren ihres Betriebes herzu- 
ellen. 
Eine besondere Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen 
über die Sonntagsruhe, über Arbeitsräume und Einrichtungen ist 
besonderen Beamten (Gewerbeinspektoren), die von den Landes- 
regierungen ernannt werden, zu übertragen. 
n Diese haben die Pflicht und das Recht zu Revisionen der 
Anlagen. Hierüber haben sie Jahresberichte zu erstatten. 
  
Besondere Bestimmungen enthält die Gew.-O. noch über 
das Lehrlingswesen (8 126 ff.), die Gesellen und Gehilfen 
(121.—125), über Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker 
(133a—## und Fabrikarbeiter (134—139). 
  
1. Lehrlinge. Der sogen. „Lehrlingszüchterei“ soll durch 
Beschränkung in der Zahl der L. entgegengetreten werden. 
Der Lehrvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden und das 
Gewerbe und die Dauer der Lehrzeit enthalten. Während einer 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 22
	        

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