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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Voraussetzungen des Schutzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des geistigen Eigentums und der Erfindungspatente. 351 
  
Das Urheberrecht ist der Zwangsvollstreckung entzogen, d. h. 
Gläubiger eines Autors können dessen selbst druckfertiges Werk nicht 
pfänden, um es zu veröffentlichen. 
Aus dieser Beschränkung der Zwangsvollstreckung ist bezüglich 
der Rechtsnatur des Urheberrechts die Folgerung zu ziehen, daß 
es kein reines Vermögensrecht ist. Es soll vielmehr 
auch die Persönlichkeit des Autors gegen willkürliche Veröffent- 
lichung seiner geistigen Schöpfungen gesichert sein. 
Gegen Erben richtet sich die Zwangsvollstreckung, wenn das 
Werk erschienen ist. 
II. Befugnisse des Urhebers §8§ (11—28). 
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk 
zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu vertreiben, noch nicht er- 
schienene Werke öffentlich vorzutragen; bei Bühnenwerken oder 
Werken der Tonkunst sie öffentlich aufzuführen. 
Auch auf die Uebersetzung in andere Sprachen oder Dialekte, 
auf die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder 
umgekehrt, auf Herstellung von Auszügen bei Werken der Tonkunst 
erstreckt sich das Urheberrecht. 
Das Urheberrecht ist übertragbar. Dem Zessionar stehen 
aber ohne besondere Abrede nicht die sämtlichen Befugnisse des 
Urhebers zu; so verbleiben diesem das Uebersetzungsrecht und das 
Recht auf Dramatisierung. Durch das neue Gesetz ist jede Ver- 
vielfältigung, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird 
verboten (bisher nur die mechanische). Auch die einzelne 
Abschrift ist unzulässig. 
Statthaft ist nur die Vervielfältigung zum persönlichen Ge- 
brauch, wenn damit nicht ein Einnahmezweck verbunden ist. 
Gegenüber diesen ausschließlichen Rechten des Urhebers stellt das 
Gesetz (88 17 ff.) eine ganze Reihe von „Zulässigkeiten“ auf. 
So ist zulässig der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, 
Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen, sowie von 
amtlichen Schriften, welche zum amtlichen Gebrauch hergestellt sind. 
Zeitungen dürfen Reden und Vorträge aus öffentlichen 
Verhandlungen wiedergeben. 
Vom Inhalt der Zeitungen selbst werden unterschieden: 
„Artikel" allgemeinen Inhalts, „Ausarbeitungen“ wissenschaft- 
licher Natur, und „Vermischte Nachrichten“. Der Abdruck der 
ersteren ist zulässig bei mangelndem Vorbehalt der Rechte, der Ab-
	        

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