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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des geistigen Eigentums und der Erfindungspatente. 353 
— — 
druck der Ausarbeitungen ist unzulässig, auch wenn ein Vorbehalt 
nicht gemacht ist, und vermischte Nachrichten dürfen stets abgedruckt 
werden. 
Die Vervielfältigung einzelner Werkstellen, einzelner kleiner 
Aufsätze und Gedichte ist unter deutlicher Ouellenangabe erlaubt, 
falls der Urheber nicht Widerspruch erhebt. 
Bei Tonkunstwerken ist die Vervielfältigung erlaubt durch 
Uebertragung auf Scheiben, Platten, Walzen 2c., welche zur 
mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. 
Für Tonkunstwerke, mit Ausnahme von Opern, ist eine Auf- 
führung ohne Einwilligung der Berechtigten zulässig bei Volksfesten, 
zu wohltätigen Zwecken, und in geschlossenen Vereinen. Im übrigen 
sind jetzt Werke der Tonkunst, um das ausschließliche Aufführungs- 
recht zu sichern, von der Bedingung des Vorbehalts befreit. 
III. Dauer des Schutzes 8 29—35. 
Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode 
des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Ver- 
öffentlichung 10 Jahre abgelaufen sind. Bei mehreren Berech- 
tigten ist der Tod des Letztlebenden maßgebender Zeitpunkt. 
Bei pseudonym erschienenen Werken endet der Schutz mit 
Ablauf von 30 Jahren seit Erscheinen. Indessen ist durch Ein- 
tragung des wahren Urhebernamens in die vom Stadtrate zu 
Leipzig geführte Eintragsrolle die Erreichung der vollen 
Schutzfrist möglich. 
Beginn der Schutzfrist ist Ende des Jahres, in welchem der 
Tod oder die Veröffentlichung erfolgt ist. 
IV. Rechtsverletzungen. 
Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Urheberrechte ver- 
pflichtet zum Schadensersatz und wird mit Geldstrafe bis zu 
3000 Mk. geahndet, welcher im Unvermögen Gefängnisstrafe bis 
zu 3 Monaten zu substituieren ist. Strafverfolgung nur auf 
Antrag, dessen Rücknahme zulässig ist. 
Neben der Strafe steht dem Verletzten Anspruch auf Buße 
bis zu 6000 Mk. zu, die dann aber weiteren Schadensersatzanspruch 
ausschließt. 
Widerrechtlich hergestellte Exemplare und die Platten, Firmen 2c. 
unterliegen der Vernichtung, die erfolgt, nachdem hierauf dem 
Eigentümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist. 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 23
	        

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