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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des geistigen Eigentums. 367 
  
— 
mälden und Skulpturen für unbefugt erklärt. (Bd. 18, S. 102 
u. 150.) In der Oeffentlichkeit dauernd aufgestellte Kunstwerke 
dürfen nachgebildet werden, nur nicht in derselben Kunstform (so 
dürfen Marmordenkmäler in Erz nachgebildet werden). 
Das photographische Urheberrecht besteht darin, daß, so- 
fern auf dem Karton Name und Wohnort des Verfertigers und 
das Erscheinungsjahr angegeben ist, dem Verfertiger das ausschließ- 
liche Recht zur mechanischen Vervielfältigung zusteht. 
Das „Recht am eigenen Bilde“, d. h. ein Schutz gegen 
unbefugtes Photographiertwerden ist durch das Gesetz nicht gegeben. 
Wenn das Gesetz vom 11. Januar 1876 von Mustern und 
Modellen spricht, so sei darauf hingewiesen, daß man unter Muster 
eine Zeichnungsvorlage, unter Modell ein plastisches Vorbild für 
industrielle Arbeiten versteht. 
Man unterscheidet nun wieder Geschmacks= und Gebrauch- 
muster; während diese die besondere praktische Verwertung eines 
Gegenstandes im Auge haben, zielen jene auf Veredelung des 
Formensinnes, Vertiefung des Schönheitsgefühls hin. Sie sind 
durch obiges Gesetz geschützt, die Gebrauchsmuster erst durch Gesetz 
dom 1. Juni 1891. Auch hier besteht das Urheberrecht in dem 
ausschließlichen Nachbildungsrecht und wird erworben durch An- 
meldung zu dem (vom Amtsgericht zu führenden) Musterregister. 
Die Schutzfristen, Entschädigung, Strafen r2c. sind bei Werken 
der bildenden Kunst dieselben wie bei literarischen Erzeug- 
nissen; bei Photographien beträgt die Frist 5 Jahre, bei 
Mustern und Modellen, die zum Musterregister angemeldet 
sind, nach Wahl des Urhebers 1 bis 3 Jahre und kann gegen 
eine bestimmte Gebühr bis auf 15 Jahre verlängert werden. Der 
Fähus besteht an und für sich nur für die Erzeugnisse deutscher 
rheber. 
Unter dem 9. Sept. 1886 (R.-G.-Bl. 1887, S. 493) hat 
das Deutsche Reich mit Frankreich, England, Italien, Spanien, 
Schweiz, Belgien und anderen Staaten eine Uebereinkunft wegen 
eines internationalen Verbandes zum Schutze des Urheberrechts 
an Werken der Literatur und Kunst getroffen, die sogen. 
Verner Konvention. Die einem der Verbandsländer ange- 
origen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen 
Ländern für ihre Wexke, und zwar sowohl für die in einem der 
Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht ver-
	        

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