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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz von Gebrauchsmustern. 369 
— 
öffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betr. Gesetze den in- 
ländischen Urhebern gegenwärtig oder in Zukunft einräumen werden. 
Ein in Bern errichtetes „Bureau des internationalen Ver- 
bandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ ist 
bestimmt, den Verbandsmitgliedern jederzeit sachverständige Auskunft 
zu erteilen. 
Unter dem 11. Juni 1892 ist auch zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Amerika wegen gegen- 
seitigen Schutzes des Urheberrechtes bezüglich der Werke der Literatur 
und Kunst und des Schutzes der Photographien ein Uebereinkommen 
getroffen worden. 
Ein besonderer Musterschutz ist durch Handelsverträge z. B. 
mit Oesterreich, Italien, Schweiz auf Gegenseitigkeit festgelegt. 
4. Schutz von Gebrauchsmustern. 
(Reichs-Gesetz vom 1. Juni 1891.) 
Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen, 
oder von Teilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits= oder 
Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vor- 
richtung dienen sollen, gegen unbefugte Benutzung geschützt. Dazu 
bedarf es der Anmeldung an das Patentamt und der Ein- 
tragung in die Rolle für Gebrauchsmuster, welche durch den 
Reichsanzeiger bekannt zu machen ist. 
Als neu gelten Modelle nur insoweit, als sie zur Zeit der 
Anmeldung nicht bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben und 
im Inlande offenkundig benutzt sind. 
Die Eintragung hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen 
ausschließlich das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nach- 
zubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände und 
Gerätschaften in Verkehr zu bringen, feil zu halten oder zu ge- 
brauchen. 
Greift ein solches Recht in ein Patent ein, oder ist das 
Umgekehrte der Fall, so darf das Recht ohne die Erlaubnis des 
anderen Teiles nicht ausgeübt werden. 
Das Recht an Gebrauchsmustern ist vererblich und ver- 
äußerlich. 
Die Dauer des Schutzes ist 3 Jahre, von dem auf die 
Anmeldung folgenden Tage gerechnet. Sie kann um 3 Jahre 
verlängert werden. 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 24
	        

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