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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Schutz des Patentrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des Patentrechts. 373 
Also 3 Voraussetzungen des Patentschutzes: 
1. Eine Erfindung, 
2. Neuheit derselben, 
3. Möglichkeit der gewerblichen Verwertung. 
Ausgenommen sind Erfindungen, deren Verwertung den 
Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, sowie Er- 
findungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln und von 
Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die 
Erfindung nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der 
Gegenstände betrifft. 
Auf die Erteilung des Patentes hat derjenige Anspruch, 
welcher die Erfindung nach Maßgabe des Gesetzes angemeldet hat. 
Selbsterfindung ist also nicht erfordert. 
Zurückweisung des Patentgesuchs erfolgt auf Einspruch eines 
anderen, wenn dessen frühere Erfindung verletzt ist (ef. Nichtig- 
keitserklärung). 
Das Verfahren beginnt mit schriftlicher Anmeldung beim 
Patentamt. Vorprüfung durch ein Mitglied der Anmelde- 
abteilung. Eventuelle Ergänzung erfordert. Gegen den Ab- 
weisungsbeschluß dieser Abteilung Beschwerde binnen einem Monat 
an die Beschwerdcabteilung. 
. Bei Nichtzurückweisung erfolgt ein Aufgebotsverfahren, d. h. 
im Reichsanzeiger wird der Name des Patentsuchers und eine Be- 
schreibung seiner Erfindung veröffentlicht. Hierauf ist binnen 
2 Monaten Einspruch von Jedermann, bei unbefugter Entlehnung 
nur vom Verletzten zulässig. In dieser Frist ist der Patentsucher 
aber einstweilen bereits patentrechtlich geschützt. Ueber Einsprachen 
und die Erteilung des Patentes entscheidet die Anmeldeabteilung; 
hiergegen steht dem Patentsucher und dem Einsprechenden binnen 
einem Monat Beschwerde an die Beschwerdeabteilung zu. Diese 
entscheidet definitiv, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Die Erteilung wird im Reichsanzeiger bekannt gemacht, und 
der Erfinder erhält eine Urkunde. Das Patent wird in die 
Patentrolle eingetragen. 
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber aus- 
schließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Er- 
sindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feil zu halten oder zu 
gebrauchen. 
Die Wirkung des Patentes tritt insoweit nicht ein, als die
	        

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