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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Schutz des Patentrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des Patentrechts. Unlauterer Wettbewerb. 379 
2. Die Abhängigkeitspatente sind in § 3 des Gesetzes 
behandelt. An und für sich können spätere Anmeldungen Patent- 
ansprüche nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand eines 
früheren Patentes ist. Trifft diese Voraussetzung nur teilweise 
zu, so hat der spätere Anmelder Anspruch auf ein beschränktes 
Patent. 
Die diesbezügliche Prüfung hat das Patentamt vorzunehmen 
und demgemäß die Fassung des Patentes zu gestalten. 
Eine Einigung der beiden Patentinhaber über die Ausnutzung 
der späteren Erfindung wird stattfinden müssen, widrigenfalls eine 
Ausnutzung unmöglich ist. 
3. Kombinationspatente. Nach 8§ 20 des Ges. darf der 
Gegenstand eines Patentes nur in einer einzigen in sich ab- 
geschlossenen Erfindung bestehen. Das K. bezieht sich nur auf 
mehrere, äußerlich selbständige Teile, die, zusammengebracht, einen 
neuen technischen Fortschritt darstellen. Das K. bildet nunmehr ein 
sie innerlich zusammenfügendes Rechtsband. 
Patentanwälte. Reichsges. betr. die Patentanwälte vom 
21. Mai 1900. Auf Antrag können berufsmäßige Vertreter in 
die diesbezügliche Liste des Patentamts eingetragen werden; not- 
wendig sind eine technische und eine juristische Prüfung, gemäß 
der (vom Bundesrat erlassenen) Prüfungsordnung von 1900. 
Nicht eingetragene Personen — mit Ausnahme der Rechts- 
anwälte — können zurückgewiesen werden. 
Die Patentanwälte unterstehen einem aus 2 Mitgliedern des 
Patentamts und 3 Patentanwälten gebildeten Ehrengericht, welches 
bei Pflichtverletzung auf Löschung aus der Liste erkennen kann. 
  
Unlauterer Wettbewerb. (Gesetz zur Bekämpfung des u. W. 
dom 27. Mai 1896.) 
Unter Wettbewerb (Konkurrenz) versteht man das Bestreben 
des Geschäftsmannes, mit seinen Waren den Vorrang zu gewinnen. 
Wenn irgendwo, so heißt es im kaufmännischen Leben heute 
alle Kräfte anspannen, will man nicht hintanbleiben, sondern mit- 
kommen oder gar Führer sein. 
Die Eisenbahn, der Telegraph, der Fernsprecher und so viele 
Erfindungen der Neuzeit haben dem freien Spiel der Kräfte eine 
ungeheure Entfaltung gegeben. 
Wird der Kampf mit anständigen Mitteln geführt, so ist er
	        

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